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I. ÜBERBLICK

Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken bilden den Kern des heutigen Gewerblichen Rechtsschutzes in China. Er ist im Vergleich zu europäischen Rechtssystemen noch sehr jung. 1983 erhielt China ein Warenzeichengesetz, 1984 folgte das erste Patentgesetz. Erst 1990 trat das erste Urhebergesetz und 1994 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Die jeweiligen Gesetze sind nach westeuropäischem Vorbild, insbesondere in Zusammenarbeit mit Deutschland formuliert und daher auch sehr ähnlich den deutschen Gesetzen. Seit Einführung des Gewerblichen Rechtsschutzes wurden sie einige Male reformiert. Die neueste Reform tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Die Patentanwälte von CANZLER & BERGMEIER melden für ihre Mandanten Schutzrechte in China seit 1985 an.

In China werden Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster (Designs) häufig allgemein als Patente bezeichnet. Alle drei Schutzrechte sind auch in einem einzigen Gesetz geregelt. Ein Einspruch gegen die Erteilung ist nicht vorgesehen, der Rechtsbestand kann aber mittels einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Chinesische Anmelder bevorzugen Geschmacksmuster (41%) und Gebrauchsmuster (31%) vor Patenten (28%). Ausländische Anmelder sehen dies anders. Sie reichten bisher vor allem Patente (86%), dann erst Geschmacksmuster (13%) und Gebrauchsmuster (1%) ein. Auch die Anzahl der Anmeldungen zeigte 2008 ebenso wie in den Jahren davor große Unterschiede: Chinesen meldeten 717.000 (19% mehr als 2007) Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster an, Ausländer jedoch nur 111.000 (4% mehr als 2007). Diese enorme Anzahl von Anmeldungen chinesischer Firmen zeigt einerseits deren Innovationskraft und andererseits ihr Vertrauen in das chinesische Rechtssystem. Ohne dieses würden sie sicherlich nicht soviel Geld in Schutzrechte investieren. Für Dritte, Chinesen wie Ausländer gleichermaßen, entsteht dadurch das Problem, vor einer „Großen Mauer“ aus Patenten zu stehen und unter Umständen sogar China als Handelsplatz zu verlieren. Insbesondere Ausländern fehlt mangels eigener Schutzrechte in China häufig auch ein Drohpotenzial, um eine Klage durch Androhung einer Gegenklage abwenden zu können.


II. Chinesische Schutzrechte

Patente

Die Schutzdauer für Patente beträgt in China 20 Jahre ab Anmeldetag. Patente werden vor deren Erteilung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit überprüft. Die Prüfung erfolgt am chinesischen Patentamt SIPO und dauert in der Regel wie in westlichen Ländern ca. 3 bis 5 Jahre. Der Prüfungsantrag kann verzögert bis zu 3 Jahre nach der ersten Anmeldung der Erfindung gestellt werden. Einer der wesentlichen Unterschiede zum deutschen Patentgesetz ist der Neuheitsbegriff. In China gilt unter anderem nur als neu, was im Ausland auch schriftlich veröffentlicht wurde. Messeexponate im Ausland, die nicht schriftlich dokumentiert und veröffentlicht wurden, sind demnach nicht patenthindernd. Es kann daher ein solches Messeexponat durchaus noch von einem Dritten in China zu einem rechtskräftigen Patent angemeldet werden. Mit der Reform im Oktober 2009 wird dies aber geändert. Dann sind auch nicht-schriftliche Veröffentlichungen im Ausland neuheitsschädlich.

Gebrauchsmuster

Die Schutzdauer beträgt nur 10 Jahre und das Gebrauchsmuster wird lediglich auf formale und offensichtliche Fehler geprüft. Die Eintragung erfolgt daher auch bereits nach etwa 1 Jahr. Die Anforderungen für die Rechtsbeständigkeit sind ähnlich wie bei einem Patent. Im Gegensatz zu Deutschland dürfen aber nicht gleichzeitig ein eingetragenes Gebrauchsmuster und ein erteiltes Patent nebeneinander existieren.

Geschmacksmuster

Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag. Bis zur Eintragung vergeht etwa 1 Jahr. Sammelanmeldungen wie in Deutschland sind nicht möglich, d.h. für jedes Design ist grundsätzlich eine eigene Anmeldung einzureichen. Die Prüfung erfolgt wie beim Gebrauchsmuster nur auf formale und offensichtliche Fehler. Das Geschmacksmuster muss Zeichnungen oder Fotografien und ab Oktober 2009 auch eine Beschreibung enthalten. Erlaubt ist die parallele Anmeldung eines Geschmacksmusters und eines Patentes oder Gebrauchsmusters.

Neben den oben genannten Schutzrechten können auch Marken, Unternehmenskennzeichen und Urheberrechte gegen Verletzer eingesetzt werden.

Marken

Marken werden beim China Trademark Office CTMO angemeldet. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Schutz beginnt mit dem Tag der Genehmigung der Eintragung, etwa 1 bis 2 Jahre nach der Anmeldung. Eine Marke muss neu und unterscheidungskräftig sein. Sie darf auch nicht mit nicht-registrierten bekannten Marken für identische oder ähnliche Waren verwechselbar sein. Gegen die Registrierung können Dritte innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Bekanntmachung Widerspruch einlegen. Marken sollten nicht nur in lateinischer Schrift, sondern auch in chinesischen Schriftzeichen entsprechend einer oder mehreren geeigneten Transkribierungen angemeldet werden. Ärgerliche Nachweispflichten der Übereinstimmung zweier Marken können somit vermieden und klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden.

Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind durch das Markengesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt. Wettbewerbswidrig ist die Verwendung des Unternehmenskennzeichens oder Namens eines anderen, wenn sie zur Verwechslung der beiden führt. Diese Verwechslungsgefahr der beiden beteiligten Unternehmen muss vom Kläger bewiesen werden. Die Rechtsdurchsetzung mit Hilfe einer eingetragenen Marke ist einfacher.

Urheberrechte

Ein Urheberschutz muss nicht eingetragen werden. Der Urheber kann sich aber freiwillig bei der National Copyright Administration of China NCAC registrieren lassen. Dies dient aber nur zu Beweiszwecken und schafft keinen zusätzlichen Schutz. Das Schutzrecht endet 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.


III. Rechtsdurchsetzung

Auch wenn die gesetzlichen Grundlagen für Anmeldungen klar geregelt sind, so ist die Rechtsdurchsetzung in China mitunter nicht einfach. Ebenso wie die wirtschaftliche Entwicklung im Land sehr unterschiedlich ist, so kann auch davon ausgegangen werden, dass die Rechtsdurchsetzung in den Wirtschaftszonen Beijing und Shanghai derjenigen in westlichen Ländern am Nächsten kommt. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass die Jahrtausende alte Tradition eines Volkes nicht von heute auf morgen vollständig umgestellt werden kann. Dies ist wichtig zu beachten, wenn in China ein Rechtsstreit vorbereitet wird. Es gelten in China die dortigen Spielregeln und es wäre grundlegend falsch zu meinen, dass in China nach den uns vertrauten westlichen Regeln gespielt werden muss. Vielmehr sind die dortigen Gegebenheiten und Besonderheiten zu berücksichtigen. Nur dann besteht Aussicht auf Erfolg. Tatsache ist aber in jedem Fall, dass ohne Schutzrecht eine Rechtsdurchsetzung so gut wie aussichtslos ist. Allein mit einem Schutzrecht ist man in der Lage seine Rechte auch nachhaltig geltend zu machen. Und aufgrund der Schutzdauer von 10 bzw. 20 Jahren kann man sicher sein, dass sich während der Laufzeit der heute angemeldeten Schutzrechte das junge Rechtssystem Chinas - durch zunehmende Erfahrung der Richter und regelmäßige internationale Kontakte der wichtigen Entscheidungsträger - dem westlichen Verständnis annähern wird.

Ansprüche, die ein Schutzrechtsinhaber geltend machen kann, sind insbesondere Unterlassung, Schadensersatz, Herausgabe und - besonders wirksam - die öffentliche Entschuldigung in Tageszeitungen. Der Schutzrechtsverletzer kann auch inhaftiert werden. Der Schadensersatz wird ohne Nachweis eines konkreten Schadens auf z.Zt. 50.000,- € und ab Oktober 2009 auf 100.000,- € begrenzt. Eine genaue Ermittlung des Schadens und damit die Erzielung eines weit höheren Schadensersatzes ist aber nicht ausgeschlossen und wurde auch schon mehrfach gewährt. Meist ist aber die Verhängung einer Unterlassungsverpflichtung weit wichtiger als der Schadensersatz, da er die Beseitigung des Störers in der Zukunft bewirkt.

Die Durchsetzung erfolgt entweder über ein Verwaltungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren. Das Verwaltungsverfahren ist schneller und kostengünstiger, es wird aber kein Schadensersatz gewährt. Das Gerichtsverfahren dauert länger und ist teurer, neben dem Schadensersatz ist aber auch die Einflussnahme lokaler Persönlichkeiten weniger wirksam. Werden die Waren exportiert, so kann auch im Wege eines Zollverfahrens die Patentverletzung verfolgt werden.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung ist es vorteilhaft, aus einer Kombination verschiedener Rechte gegen den Verletzer vorzugehen. Ein Patent oder Gebrauchsmuster lässt sich sehr gut flankieren mit einem Geschmacksmuster oder einer Marke. Letztere sind auch von einem technisch weniger versierten Richter leichter zu beurteilen. Eine gute Vorbereitung der Klage ist dabei in allen Fällen unabdingbar. Stets ist damit zu rechnen, dass sich der Beklagte mit einer Nichtigkeitsklage gegen das Schutzrecht zur Wehr setzen wird. Das Schutzrecht ist daher vor der Klage auf seine Rechtsbeständigkeit zu überprüfen. Auch ist es sehr empfehlenswert, dass vor der Klage untersucht wird, welche Schutzrechte der Beklagte selbst zur Verfügung hat. Dies kann manche unangenehme Überraschung vermeiden. Schließlich ist es sehr wichtig, dass die Beweise der Patentverletzung vor Einreichung der Klage zusammengestellt und gegen Manipulation gesichert werden.

Diese Strategie ist nicht neu erfunden. Sie wurde bereits vor 2500 Jahren von einem Berater des chinesischen Kaisers vorgeschlagen:
„Wenn du dich und den Feind kennst, brauchst du den Ausgang von hundert Schlachten nicht zu fürchten. Wenn du dich selbst kennst, doch den Feind nicht, wirst du für jeden Sieg, den du erringst, eine Niederlage erleiden. Wenn du weder den Feind noch dich selbst kennst, wirst du in jeder Schlacht unterliegen.“ Sun Tzi,  „Die Kunst des Krieges“, um 500 v. Chr.