


Europäische Teilanmeldung: Positive Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (27.09.2007)
Für Anmelder von Europäischen Patenten ist nach langer Wartezeit eine erfreuliche Entscheidung ergangen (G01/05, G01/06). Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat über folgende Punkte entschieden:
1) Teilanmeldungen dürfen noch im Laufe des Erteilungsverfahrens geändert werden, auch wenn ihre Offenbarung im Zeitpunkt der Einreichung über den Inhalt der Stammanmeldung hinausging. Es stand zu befürchten, dass eine solche Teilanmeldung als nicht eingereicht gelte. Dies hätte viele frühere Teilanmeldungen sterben lassen und dem Anmelder erhebliche strategische Nachteile gebracht.
2) Die Änderungen können auch dann noch vorgenommen werden, wenn die Anmeldung, aus der die Teilanmeldung herausgeteilt wurde, selbst nicht mehr anhängig ist.
3) Der in einer Teilanmeldung beanspruchte Gegenstand muss nicht von den Ansprüchen der vorhergehenden Stamm- oder Teilanmeldung abgedeckt sein. Vielmehr kann auf den gesamten Offenbarungsgehalt dieser vorhergehenden Anmeldung zurückgegriffen werden.
4) Wenn eine Folge von Teilanmeldungen aus der Stammanmeldung herausgeteilt wird, muss der Inhalt jeder Teilanmeldung allerdings in jeder der vorhergehenden Anmeldungen enthalten sein.
Mit dieser wichtigen Entscheidung erhöht sich die Rechtssicherheit für Anmelder von Europäischen Patenten erheblich. Sie können somit auf nahezu das gesamte strategische Instrumentarium zurückgreifen, das sich durch Teilanmeldungen bietet.