


Kinder, Kinder (12.10.2007)
Ferrero hat keine umfassenden Monopolrechte an der Bezeichnung „Kinder“. Nach einer kürzlich ergangenen BGH-Entscheidung darf die Firma Haribo unter dem Namen „Kinder Kram“ deshalb Zucker-, Back- und Konditorwaren anbieten. Ferreros Rechte an den eigenen Wort-/Bildmarken „Kinder“ würden sich nach Ansicht des BGH auf deren grafische und teilweise farbige Ausgestaltung beziehen, nicht jedoch auf den Wortbestandteil „Kinder“. Dieser sei in Bezug auf die Abnehmer – nämlich eben Kinder – für die Ware Schokolade beschreibend und daher nicht schutzfähig (BGH I ZR 6/05). Auch verlor Ferrero gegen einen Hersteller von Milchprodukten, welche dieser unter dem Namen „Kinderzeit“ anbot. Auch hier entschied der BGH, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den „Kinder“-Marken von Ferrero und der Bezeichnung „Kinderzeit“ vorläge. Die Unterlassungsforderung von Ferrero ging somit ins Leere (BGH I ZR 94/04).