


EPÜ 2000 (24.01.2008)
Am 13.12.2007 ist das sog. EPÜ 2000 (Europäisches Patentübereinkommen 2000) in Kraft getreten, welches im Jahre 2000 angestoßen wurde und weit reichende Änderungen im Europäischen Patentsystem einführt. Die wichtigsten Punkte im Kurzüberblick sind:
- Die Mindestanforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages einer Europäischen Patentanmeldung beschränken sich nunmehr auf die Identifizierbarkeit des Anmelders, den erkennbaren „Willen“, ein Europäisches Patent zu erlangen sowie auf die Einreichung einer Darstellung der Erfindung. Es ist sogar ausreichend, sich lediglich auf eine frühere Anmeldung zu beziehen.
- Die Anmeldung kann nunmehr in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden; innerhalb von zwei Monaten ist jedoch eine Übersetzung ins Deutsche, Englische oder Französische nachzureichen.
- Prioritätsansprüche können innerhalb von 16 Monaten ab dem ersten Prioritätstag geltend gemacht und in der gleichen Frist korrigiert werden.
- Das Europäische Patentamt (EPA) wird in Zukunft strikter bei festgestellter fehlender Einheitlichkeit der Erfindung vorgehen; es wird somit nun häufiger notwendig sein, eine Teilanmeldung einzureichen.
- Die sog. Weiterbehandlung der Anmeldung nach einem (ungewollten oder beabsichtigten) Fristversäumnis steht häufiger zur Verfügung. Diese erfordert lediglich eine entsprechende Gebührenzahlung und die Nachholung der versäumten Handlung. Insbesondere kann auf diese Weise Zeit gewonnen werden, um betriebliche Entscheidungen, neuere Rechtsprechung oder das Inkrafttreten von Gesetzesregelungen abzuwarten.
- Ein Europäisches Patent kann nun in einem zentralen Verfahren vor dem EPA auf Antrag des Patentinhabers eingeschränkt oder auch vollständig zurückgenommen werden.
- Das EPA wird bei der sog. zweiten medizinischen Indikation Ansprüche der folgenden Art erlauben: „Substanz X zur Behandlung der Krankheit Y“.
Die neuen Regelungen werden sich für viele Anmelder oft nicht unmittelbar erkennbar auswirken. In der anwaltlichen Praxis eröffnen sich jedoch neue Beratungsspielräume, die dem Mandanten zugute kommen.