


Schutz für Tastmarken? (13.02.2008)
Das Markengesetz erlaubt es, prinzipiell für verschiedenste Markenformen Schutz zu erlangen. Die bekanntesten Markenformen sind Wortmarken, Wort-/Bildmarken und Bildmarken. Dreidimensionale Marken, reine Farbmarken, Hörmarken und Riechmarken sind exotischer, aber kommen durchaus – in unterschiedlicher Gewichtung – vor. Zu den sog. Tast- oder Fühlmarken hat nun das Bundespatentgericht eine Entscheidung erlassen. Die fragliche Tast- oder auch Fühlmarke lautete „Das raue Gefühl von feinem Sandpapier“ und war angemeldet für nichtalkoholische sowie alkoholische Getränke. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Marke nicht unterscheidungskräftig sei, da der Verbraucher den vermittelten Tasteindruck allein als zweckdienliche oder ästhetisch ansprechende Gestaltung der Warenverpackung ansehen würde. Eine Gewöhnung der Verbraucher an eine Kennzeichnungsfunktion von haptischen Gestaltungsmerkmalen auf der Warenverpackung sei nicht feststellbar.