


Post mortem (09.07.2008)
Die Deutsche Post AG hatte zwei Wettbewerber verklagt, die die Bezeichnungen “City Post KG” einerseits und „Die neue Post“ andererseits für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen nutzten. Das oberste deutsche Gericht urteilte (BGH I ZR 108/05, I ZR 169/05), dass die Wettbewerber der Deutschen Post AG die Marke „Post“ zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereiches in der Tat benutzen dürfen, wenn sie sich - wie geschehen - durch Zusätze zu dieser Marke abgrenzen und zudem nicht weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG (z.B. die Farbe Gelb oder das Posthornzeichen) verwenden würden.
Im Oktober 2008 wird vor dem BGH zudem über die Löschung der Marke POST der Deutschen Post AG verhandeln. Die an sich beschreibende und damit im Grunde nicht eintragbare Marke war aufgrund ihrer Bekanntheit ins Register aufgenommen worden.