


Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft (15.12.2008)
Am 01.09.2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Dieses erleichtert insbesondere den Kampf gegen Produktpiraterie. Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urhebergesetz wurden weitgehend wortgleich geändert.
Es ist nunmehr geregelt, dass unter bestimmten Bedingungen ein Auskunftsanspruch gegen Dritte gegeben ist, die relevante Informationen zur Identifizierung der eigentlichen Rechteverletzer besitzen. Zu diesen können z.B. Internet-Provider oder Spediteure gehören. Beispielsweise kann nunmehr von einem Spediteur die unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von gefälschter Markenware verlangt werden.
Generell wird auch die Beweissicherung erleichtert. Der Schutzrechtsinhaber kann beispielsweise die Besichtigung von Gegenständen von Verletzern verlangen, wenn die Verletzung hinreichend wahrscheinlich ist. Allerdings muss der Rechtsinhaber zuvor alles in seiner Macht stehende unternommen haben, um die Verletzung nachzuweisen. Bei der Beweissicherung ist sogar vorprozessual eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkbar.
Weiterhin wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung nunmehr im Gesetz verankert, dass der verletzte Rechtsinhaber für die Berechnung des Schadensersatzes unter drei Alternativen wählen kann. Es ist dies der ihm konkret entstandene Schaden (häufig schwierig zu beziffern), eine angemessene fiktive Lizenzgebühr (häufig ein relativ geringer Betrag) oder der Gewinn des Verletzers. Insbesondere die letztere Berechnungsmethode wird aufgrund der Rechtsprechung oft gewählt, da sie aufgrund der jüngsten Rechtsprechung meist zu größeren Schadensersatzsummen führt.
Der Rechtsinhaber hat zudem bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadensersatzanspruch ggf. einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, falls diese für die Erfüllung der Schadensersatzansprüchen notwendig sind.
Auch das Grenzbeschlagnahmeverfahren wurde vereinfacht. Auf Grundlage der entsprechenden EU-Verordnung können Maßnahmen unmittelbar an den EU-Außengrenzen ergriffen werden, insbesondere die Vernichtung von beschlagnahmten Pirateriewaren. Bisher können derartige Waren nur vernichtet werden, falls der Verletzer zustimmt oder ein Gericht die Schutzrechtsverletzung feststellt. Nunmehr ist das sog. vereinfachte Verfahren vorgesehen, bei dem sogar auch ohne einen Widerspruch des Verletzers eine Vernichtung erfolgen kann (das Schweigen gilt als Zustimmung). Die jeweiligen Mitgliedsstaaten müssen allerdings diese Regelungen in ihren nationalen Gesetzen auch vorsehen. Deutschland hat Entsprechendes in dem neuen Gesetz aufgenommen.
Zuletzt ist nunmehr die Möglichkeit geschaffen, bei allen Rechten des geistigen Eigentums die Veröffentlichung des Gerichtsurteils bei Schutzrechtsverletzungen zu beantragen.
Insgesamt werden durch die Gesetzesänderungen die Rechte von Schutzrechtsinhabern gestärkt, so dass effektiver und schneller gegen Verletzer vorgegangen werden kann.