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Höhere Anforderungen an Gebrauchsmuster (18.01.2007)

Bisher galt in der Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die erfinderische Leistung bei einem Gebrauchsmuster tendenziell niedriger anzusetzen sind als bei einem Patent. Für „kleinere“ Erfindungen wurden daher häufig Gebrauchsmuster angemeldet. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (X ZB 27/05, „Demonstrationsschrank“) gilt dieser Grundsatz nicht mehr. Vielmehr muss bei einem Gebrauchsmuster die erfinderische Tätigkeit derjenigen bei einem Patent entsprechen. Unangetastet bleiben die anderen Punkte, die für ein Gebrauchmuster sprechen können, unter ihnen der Vorteil, dass innerhalb weniger Monate ein eingetragenes – wenn auch ungeprüftes – Klageschutzrecht erhalten werden kann.

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