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Irreführung durch Markenanmeldung „Pietra di Soln“ (23.01.2007)

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 229/03) nimmt ausführlich zum Tatbestand irreführender geografischer Herkunftsangaben Stellung. Die Klägergin war ein in Solnhofen ansässiges Unternehmen, das Bodenplatten und Fliesen aus Natursteinen der Solnhofener Steinbrüche herstellt. Verklagt wurde eine italienische Firma, die industriell Keramikbodenplatten und -fliesen herstellt, die denen des Solnhofener Unternehmens sehr ähnlich sahen. Die italienische Firma bewarb auf ihrer Homepage in deutscher Sprache ihre Produkte mit der Bezeichnung „Pietra di Soln“. Der BGH entschied, dass diese gewählte Bezeichnung die deutschsprachigen Verbraucher irreführen würde. Diese nähmen nämlich an, dass die Produkte der italienischen Firma auch aus Solnhofen stammen würden. Der Beklagten wurde dementsprechend untersagt, die Bezeichnung „Pietra di Soln“ zu verwenden.

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