


Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung (30.01.2007)
Eine vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des Bundespatentgerichts (Az. W (pat) 341/00, „E2“) hat die geltende Rechtsprechung bestätigt, dass eine Markenanmeldung dann als bösgläubig gilt, wenn mit ihr lediglich das Ziel verfolgt wird, einen Wettbewerber zu behindern. Die Marke ist dann auf Antrag zu löschen.