N E W S L E T T E R 1/2000
Das europäische Patent
Europäische Patente stellen ein sogenanntes Bündelpatent, ein Bündel zentral angemeldeter nationaler Schutzrechte dar. Nach der Anmeldung beim Europäischen Patentamt (Sitz in München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien) werden die Voraussetzungen für die Erteilung eines EP-Patentes zentral geprüft. Nach Abschluß des Erteilungsverfahrens wird bei positivem Prüfungsergebnis ein europäisches Patent erteilt, das anschließend in nationale Teile zerfällt. Das europäische Patent wird dann in jedem angegebenen Vertragsstaat wie ein nationales Schutzrecht weiter behandelt. Das europäische Patent kann zur Zeit für 19 Staaten (EU-Mitglieder plus Schweiz, Liechtenstein und Zypern) geltend gemacht werden.
Nach der Anmeldung des europäischen Patents sind Vertragsstaaten, in denen das europäische Patent gelten soll, explizit anzugeben. Meist wird wegen der anfallenden nationalen Kosten der Schutz auf das wirtschaftliche Interessengebiet eines Anmelders beschränkt bleiben. So ist es für einen Maschinenhersteller unter Umständen unrentabel, z.B. für Griechenland oder Dänemark nationalen Patentschutz anzustreben, wenn dort kein Wettbewerber angesiedelt und kein großer Absatzmarkt ist.
Je nach Einzelfall muß für Unternehmen und Patentanmelder gesondert geprüft und festgelegt werden, in welchen Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens Patentschutz angestrebt werden soll.
Im Rahmen der Erweiterung der Europäischen Patentorganisation ist geplant, daß 8 weitere Staaten Mittel- und Osteuropas dem Europäischen Patentübereinkommen beitreten. Dies sind die Staaten Polen, Tschechien, Ungarn, Estland, Slowakei, Slowenien, Rumänien und Bulgarien, deren Beitritt ab dem 1. Juli 2002 wirksam werden kann, wenn diese den Beitritt ratifizieren.
Geschmacksmuster
Zu den gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern und Marken zählen ebenfalls Geschmacksmuster. Mit einem Geschmacksmuster werden Designs, Farb- und Formgestaltungen zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse geschützt, die geeignet sind, die visuelle Wahrnehmung, den optischen Formensinn des Menschen anzuregen.
Das Geschmacksmuster soll die "schöne ästhetische Form" schützen. Deshalb sind z.B. Verfahren und Produkte der Natur grundsätzlich nicht schutzfähig bzw. schützbar. Die Voraussetzungen zur Schutzfähigkeit und Anerkennung eines Geschmacksmusters, das allerdings nicht geprüft wird, sind u.a. Neuheit, Reproduzierbarkeit, ästhetische Wirkung, schöpferische Eigenart, die von der Funktion unabhängig ist.
Eine Anmeldung eines Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patentamt und gilt ab Anmeldetag für maximal 20 Jahre, wobei der Geschmacksmusterschutz jeweils für 5 Jahre verlängert werden kann. In einer Anmeldung können ein oder mehrere (maximal 50) Geschmacksmuster mit zwei- oder dreidimensionalen Formgebungen anhand von Zeichnungen oder Fotos beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Da das Patentamt Neuheit und Eigentümlichkeit nicht prüft, sind diese bei Durchsetzung gegen Wettbewerber beim Landgericht nachzuweisen. Das Geschmacksmuster besitzt eine 6-monatige Neuheitsschonfrist vor dem Anmeldetag, so daß eine Veröffentlichung in dieser Zeit die Neuheit nicht zerstört. Wenn allerdings ein Wettbewerber in dieser Zeit das gleiche Produkt auf den Markt bringt, fällt die Neuheitsschonfrist weg und das Geschmacksmuster kann nicht mehr eingetragen werden. Daher sollte die Neuheitsschonfrist möglichst nicht ausgeschöpft werden.
Lizenzen und Unternehmen
Ein Anmelder bzw. Inhaber eines Patentes ist im allgemeinen uneingeschränkt berechtigt, Dritte (z.B. Unternehmen) seine Erfindung gegen regelmäßige Lizenzgebühren verwerten zu lassen. Mit einer sog. ausschließlichen Lizenz gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht an der Erfindung. Bei einer sog. einfachen Lizenz darf der Lizenzgeber auch mit weiteren Dritten Lizenzverträge abschließen. Seine Lizenzbereitschaft kann der Patentinhaber bereits mit der Patentanmeldung beim Patentamt schriftlich bekunden, die auch in die Patentrolle eingetragen wird. Dies hat für den Patentinhaber den angenehmen Vorteil, daß sich die anfallenden Jahresgebühren auf die Hälfte ermäßigen.
Allerdings erklärt sich der Patentinhaber mit der Lizenzbereitschaft gegenüber dem Patentamt bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten. Wenn beispielsweise ein Unternehmen die Lizenzbereitschaft erklärt, so muß dieses Unternehmen seinen Wettbewerbern die Benutzung der Erfindung gegen eine entsprechende Geldzahlung erlauben.
Diese Lizenzeinnahmen können einen beträchtlichen Teil des Umsatzes des Unternehmens ausmachen. Beispielsweise kann ein Unternehmen durch systematisches Erfassen und eine gründliche Untersuchung von (internationalen) Patentschriften oder Prospekten anderer Unternehmen Verletzer der eigenen Schutzrechte ausfindig machen. Die Verletzer können dann zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Lizenzverträgen bewogen werden.
Durch systematisches Lizenzieren der eigenen Technologie an Wettbewerber konnte ein High-Tech-Unternehmen der Computerbranche seine Lizenzeinnahmen ebenfalls um ein Vielfaches vermehren. Durch die Lizenzierung wurde erreicht, daß die eigene entwickelte Technologie in den Markt sehr schnell eingeführt wurde. Diese Strategie stellte zudem auch sicher, daß die Investitionen in die eigene Forschung durch Lizenzeinnahmen erwirtschaftet wurden.
Lizenzeinnahmen für Patente können daher eine bedeutende Rolle für ein Unternehmen spielen bzw. für die Durchsetzung einer bestimmten Technologie auf einem Markt von großer Bedeutung sein.
Handel mit Domain-Namen ist unzulässig
Wie inzwischen von mehreren Gerichten entschieden wurde, ist eine Anmeldung von Internet-Domains, welche die Namen oder Marken bekannter Unternehmen enthalten, aus wettbewerbsrechtlicher sowie markenrechtlicher Sicht unzulässig. Es verstößt insbesondere gegen geltendes Recht, Domain-Namen mit der Absicht zu registrieren, Dritte an der Benutzung zu hindern bzw. von diesen einen Geldbetrag für die Löschung oder Übertragung der Domain zu verlangen.
EuGH-Urteil: Auskunft über Markenpiraten
Nach einem Urteil (Az.: C-223/98) des Europäischen Gerichtshofes, sind Zollbehörden verpflichtet, Markeninhabern Informationen über Markenpiraterie zu geben. In der vorliegenden Entscheidung hatte ein deutscher Sportartikelhersteller in einem EU-Staat gegen eine Zollstelle dieses Landes geklagt. Die Zollbehörde wollte keine Auskunft erteilen über die Identität des Empfängers von Waren, bei denen es sich mutmaßlich um Nachahmungen der Marke des Sportartikelherstellers handelte.