N E W S L E T T E R
PCT-Anmeldung - Option für spätere Auslandsanmeldungen
Durch eine internationale PCT-Anmeldung verschafft man sich eine Option für eine Vielzahl von Patentanmeldungen im Ausland und verschiebt dadurch den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Auslandsanmeldungen. Nachdem z.B. eine deutsche Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung unter Dach und Fach, also beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, ist, hat der Anmelder 12 Monate Zeit, weitere In- und Auslandsanmeldungen unter Wahrung des Zeitrangs anzumelden. Der Zeitraum von 12 Monaten ist jedoch im allgemeinen zu kurz, um detailliert zwischen dem potentiellen Marktwert der Erfindung und den erforderlichen Investitionskosten für den Patentschutz im Ausland abwägen zu können.
Bei einer Auslandsanmeldung, die später als 12 Monate nach der deutschen Anmeldung erfolgt, geht der Zeitrang der deutschen Anmeldung verloren. Dadurch erhöht sich das Risiko, daß die Auslandsanmeldungen wegen zwischenzeitlich erfolgter (u.U. eigene) Veröffentlichungen nach der deutschen Anmeldung nicht zum gewünschten Auslandspatent führen. Schließlich wird nach 18 Monaten die deutsche Anmeldung veröffentlicht, was im Normalfall eine Patenterteilung im Ausland verhindert, wenn diese erst nach der deutschen Veröffentlichung angemeldet wird.
Eine Option für Auslandsanmeldungen bietet hier eine PCT-Anmeldung, mit der eine "Reservierung" von späteren Anmeldungen in bis zu 108 Ländern erlangt wird. Diese PCT-Anmeldung muß zwar innerhalb der 12 Monate seit der deutschen Erstanmeldung getätigt werden, verschiebt jedoch den Zeitpunkt der tatsächlich notwendigen Anmeldung im Ausland von 12 Monaten auf wahlweise 20 oder 30 Monate seit der deutschen Erstanmeldung. Die Verschiebung auf 30 Monate tritt dann ein, wenn ein Antrag auf "vorläufige" Prüfung der PCT-Anmeldung gestellt wird.
Die "Reservierungsgebühr" für die PCT-Anmeldung ist bei dieser Vorgehensweise zwar zusätzlich erforderlich, aber im Vergleich zu den ansonsten sofort fälligen Gebühren für die Auslandsanmeldungen und deren Übersetzungskosten wesentlich geringer. Wenn man für die PCT-Anmeldung einen Antrag auf "vorläufige" Prüfung stellt wird nicht nur der Zeitpunkt für die Vornahme der tatsächlichen Auslandsanmeldungen auf 30 Monate verschoben, sondern es läßt sich auch anhand des PCT-Prüfungsergebnisses abschätzen, ob und in welchem Umfang im Ausland ein Patent erteilt werden könnte.
Teilweise sind die Gebühren der ausländischen Patentämter (z.B. Europäisches Patentamt, USA) ermäßigt, wenn die Auslandsanmeldung basierend auf einer PCT-Anmeldung vorgenommen wird. Diese Gebührenermäßigung kommt besonders dann zum tragen, wenn über das Europäische Patentamt für europäische Länder Patentschutz angestrebt wird.
Somit verschafft die internationale PCT-Anmeldung vor allem dann einen Vorteil, wenn zwar ein Schutz in vielen Ländern anzustreben ist, aber eine definitive Festlegung noch nicht getroffen werden kann.
Türkei ist der 20. Staat der EPO
Die Türkei hat auf dem Weg zur Integration in Europa einen weiteren notwendigen Schritt gemacht und im letzten Jahr das Europäische Patentübereinkommen ratifiziert. Seit 1. November 2000 können also europäische Patente auch für die Türkei geltend gemacht werden.
Rechte des Arbeitgebers an einer Erfindung
Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Unternehmen eine Erfindung, so hat die Rechte daran zunächst einmal der Arbeitgeber. Dies gilt auch für den Fall, daß der Arbeitnehmer die Erfindung in seiner Freizeit gemacht hat. Er hat, nachdem er die schriftliche Erfindungsmeldung erhalten hat - auch der Eingang muß schriftlich bestätigt werden -, vier Monate Zeit zu prüfen, ob die Erfindung für ihn so interessant ist, daß er sie in Anspruch nimmt. In diesem Fall erhält der Erfinder eine Vergütung, für deren Berechnung es ausführliche Vorschriften gibt. Sie richtet sich nach Nutzen für die Firma, Position des Arbeitnehmers im Unternehmen und Selbständigkeit der Lösungsfindung. Ist die Erfindung patentfähig, kann der Arbeitnehmer die Anmeldung zum Patent verlangen.
Sollte der Arbeitgeber nicht an der Erfindung interessiert sein oder läßt er die 4-Monats-Frist verstreichen, kann der Mitarbeiter frei über seine Erfindung verfügen. Er kann sie selbst zum Patent anmelden, Lizenzen vergeben oder, wenn es sein Arbeitsvertrag zuläßt, selbst vermarkten.
Europäisches Gemeinschaftspatent rückt näher
Die Europäische Kommission hat die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftspatents vorgeschlagen, das in der gesamten EU mit derzeit 15 Mitgliedstaaten Rechtsgültigkeit haben soll. Zwar bietet schon bisher das europäische Patent für mittlerweile 20 Staaten ein einheitliches Anmelde- und Erteilungsverfahren, aber um Rechtsgültigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erlangen, muß es in die jeweilige Amtssprache übersetzt werden. Diese Übersetzungskosten können sich für eine typische Anmeldung in 7 Mitgliedstaaten durchaus auf 25000,- DM belaufen und tragen dazu bei, daß die Patentierung einer Erfindung in der EU wesentlich teurer ist als beispielsweise in den USA oder in Japan.
Ein weiterer Vorteil läge auf dem Gebiet der Rechtsprechung. Derzeit werden Patentstreitigkeiten - auch europäische Patente betreffend - an die nationalen Gerichte verwiesen. Es ist also der schlimmste Fall denkbar, daß wegen eines Patents innerhalb der EU 15 gerichtliche Verfahren zu führen sind, die dann auch noch unterschiedliche Ergebnisse haben können.
In Zukunft soll das EU-Gemeinschaftspatent vom Europäischen Patentamt erteilt werden und neben dem europäischen und nationalen Patent bestehen. Die Veröffentlichung in einer der drei Arbeitssprachen des EPA (Englisch, Französisch, Deutsch) soll genügen, zusätzlich sind nur die Patentansprüche in die anderen beiden Sprachen zu übersetzen. Zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verletzung und Gültigkeit von Gemeinschaftspatenten schlägt die Kommission die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorganes im Rahmen des Europäischen Gerichtshofes vor.
Um ein Hemmnis für Forschung, Entwicklung und Innovation abzuschaffen, wird das europäische Einheitspatent von Erfinder- bzw. Wirtschaftsseite schon lange gefordert und auch von politischer Seite wurden in der Vergangenheit Versuche unternommen auf diesem Gebiet voranzukommen. Sie reichen vom Luxemburger Übereinkommen 1975 bis zur Regierungskonfe-renz von Paris 1999. Herausgekommen - da sind sich die Kritiker einig - ist bisher eindeutig zu wenig. Da überrascht es doch, daß die Kommission die Einführung des Gemeinschaftspatents bereits für Ende 2001 empfiehlt. Gegenwärtig liegen die Vorschläge beim Europäischen Parlament.
In eigener Sache:
Wir gratulieren recht herzlich!
Herr Dipl.-Ing. Rolf Canzler, Senior-Partner der Kanzlei CANZLER & BERGMEIER, feierte am 20.12.2000 seinen 70. Geburtstag! Nachdem Herr Canzler nach den Wirren des Krieges sein Studium an der Technischen Universität Darmstadt und der Universität Stuttgart aufnehmen konnte, schloß er seine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur ab. Sein weiterer beruflicher Weg führte ihn aber nicht an das Zeichenbrett oder in ein Ingenieurbüro, wie sonst üblich, sondern sein ganzes Interesse galt vielmehr dem Patentwesen und dem Schutz von Erfindungen.
Herr Canzler trat 1960 die Leitung einer Industrie-Patentabteilung an, die er erst 1993 wieder abgab, um den Grundstein für die Patentanwaltskanzlei CANZLER & BERGMEIER zu legen.
Besonderer Dank gilt ihm für das Zurverfügungstellen seiner immensen Erfahrung, die er sich in seinem langen Berufsweg erarbeitet hat. So seien hier insbesondere die von ihm in großer Zahl geleiteten Patentprozesse im In- und Ausland zu nennen, die zu deutlich sichtbaren Erfolgen für seine Arbeitgeber und Mandanten geführt haben. In der Fachwelt finden diese Erfolge höchste Anerkennung und sind unter den Bundesgerichtshof-Entscheidungen "Spinnturbine I", "Spinnturbine II" und "Geneigte Nadeln" ein Begriff geworden.
Wir gratulieren und wünschen alles Gute für den weiteren Lebensweg und freuen uns auf die weitere fruchtbare Zusammenarbeit und jederzeitigen Zugriff auf seinen Erfahrungsschatz.