N E W S L E T T E R

1/2002

 

Patente für Software oder Geschäftsmethoden

Bisherige Entwicklung

Software-Patente und Patente auf Geschäftsmethoden (Business Methods) waren zunächst weltweit einer Patentierung nicht zugänglich. Wenn in einem Patentanspruch Reizworte wie "Programm" oder "Geschäftsmethode (Kostenanalyse etc.)" auftauchten, war eine Patentierung zwangsläufig ausgeschlossen. Softwareprogramme konnten dann zunehmend in die äußere Form von Verfahrensansprüchen eingekleidet und patentiert werden, wenn genügend Bezug zu technischer Hardware im Anspruch hergestellt wurde (z.B. Steuerverfahren für eine Anlage oder Auswertung und Darstellung von Signalen von physikalischen Messwertaufnehmern). Schließlich wurden z.B. Programme akzeptiert, die auf herkömmlichen DV-Anlagen ausführbar sind und dort technische Wirkungen erzielen. Inzwischen wird von einzelnen Prüfern des EPA teilweise angeregt, einen Anspruch mit der Formulierung "Softwareprogramm zum Durchführen von ..." zu verwenden.

In den USA sind bezüglich Software und Geschäftsmethoden die Hüllen so gut wie vollständig gefallen. Geschäftsmethoden werden dort in der Regel akzeptiert und in Japan liegen entsprechende Gesetzesänderungen vor.

In der EU und den Mitgliedsländern sowie beim Europäischen Patentamt (EPA) wurde der Patentierung von Geschäftsmethoden und Software "als solchen" eine Absage erteilt, die wohl noch die nächsten Jahre gelten dürfte. Aus der Internet-Branche wird jedoch erheblicher Druck ausgeübt, den vermeintlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber US-Firmen durch Zulassung von Software- und Geschäftsmethoden-Patenten zu beseitigen. Aus der gleichen Branche (z.B. Open-Source-Gemeinde, Oracle) kommt aber auch der größte Gegendruck, die bestehenden Regelungen beizubehalten, um Innovationen nicht zu behindern, und die Regelungen sogar zu konkretisieren, damit diese nicht durch die Hintertür umgangen werden.

Software
EP und DE: Beim EPA und beim Deutschen Patentamt (DPMA) ist Software patentierbar, wenn sie technischen Charakter hat. Den technischen Charakter definiert das EPA wie folgt: Die Erfindung muß sich auf ein technisches Gebiet beziehen, ihr muß eine technische Aufgabe zugrunde liegen und sie muß technische Merkmale haben. Technischer Charakter wird beim DPMA so definiert: Zur Lösung eines Problems wird bei der Erfindung von Naturkräften oder technischen Maßnahmen und Mitteln Gebrauch gemacht. Es genügen laut BGH aber auch "technische Überlegungen" zur Erzielung des technischen Charakters. Einzelne Elemente können dabei nichttechnischer Natur sein. Bei Zweifeln in bezug auf den technischen Charakter wird dies beim DPMA zu Gunsten des Anmelders ausgelegt, also zu Gunsten der Patentierbarkeit.

Die Prüfung, ob technischer Charakter vorliegt, soll nicht durch Vergleich mit dem Stand der Technik vorgenommen werden. D.h., um die Voraussetzung des technischen Charakters zu erfüllen, muß sich die Erfindung nicht durch ein technisches Merkmal vom Stand der Technik unterscheiden. Umgekehrt ist jedoch nicht schon jede Software dadurch technisch, daß sie durch physikalische Zustände dargestellt ist (elektrische oder magnetische 0- und I-Zustände).

Beispiel für patentfähige Software: Programm, das auf einen Prozessor oder einen Computer so einwirkt, daß die Rechenzeit verkürzt ist, oder Verfahren in bezug auf das Zusammenwirken von Software mit programmierbarer Hardware (Computer, Steueranlage). Beispiel für nicht patentfähige Software: Software, die reine Algorithmen beschreibt.

US: Softwareerfindungen sind grundsätzlich patentierbar. Eine Prüfung in Hinsicht auf technischen Charakter erfolgt nicht. Es gilt jedoch allgemein, daß eine Erfindung "nützlich" sein muß. Die Nützlichkeit kann dabei auch allein im wirtschaftlichen Erfolg liegen.

Für die Patentierung einer Software ist (wie bei anderen Erfindungen) erforderlich, daß ein konkret ausführbares Beispiel in der Beschreibung angegeben wird, wobei die Anwendung und deren Nutzen zu erläutern sind.

Geschäftsmethode
EP und DE: Eine Geschäftsmethode als solche, die keinen "technischen" Beitrag zum Stand der Technik liefert, ist nicht patentierbar nach Art. 52(2), (3) EPÜ, § 1(2) Nr. 3, (3) PatG. Sie ist jedoch nicht generell ausgeschlossen, sondern für deren Patentierung gelten die gleichen Kriterien wie oben zur Gewährbarkeit von Software-Patenten erläutert.

US: Bei Geschäftsmethoden ist kein "technischer" Beitrag notwendig. Der Beitrag der Erfindung muß jedoch für die Geschäftswelt ein "nützliches, konkretes und wirtschaftliches" Ergebnis liefern. Die Anmeldezahlen für Geschäftsmethoden steigen: 2001 gab es ~ 10.000 Anmeldungen nach ~ 7.800 in 2000. Allerdings ist die Erteilungsrate von 45% bei Geschäftsmethoden gegenüber der Erteilungsrate von 69% im Mittel aller Anmeldungen deutlich geringer. Die Anmeldungen betreffen überwiegend die Softwareimplementierung von Geschäftsmethoden (Schwerpunkt Internet), sie betreffen aber auch Methoden für Spiele u.a.

Tendenzen US: Durch strukturierte Prüfungskriterien soll die Prüfung verschärft werden. Eine Datenbasis ist im Aufbau, um die Recherche nach dem Stand der Technik zu verbessern. Von privater Seite werden Geschäftsmethoden veröffentlicht, um diese nachweisbar der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Da seit Anfang 2000 die Zahl der Prüfer mehr als verdoppelt wurde, ist damit zu rechnen, daß mehr US-Patente erteilt werden und die Entwicklung in USA nicht mehr umkehrbar ist.

Zukünftige Entwicklung
Nach unseren Erfahrungen und anhand der bisherigen Rechtsprechung auf diesem Gebiet zeigt sich, daß die Feststellung eines technischen Charakters einer Erfindung einer gewissen Streubreite unterliegt. Es gibt Softwareanwendungen, die aufgrund der Formulierung und des technischen Bezugs unproblematisch in puncto Patentfähigkeit sind. Bei anderen Softwareanwendungen müssen jedoch technische Bezüge in die Ansprüche integriert werden, um die "technischen" Voraussetzungen zu erfüllen.

Langfristig (10-20 Jahre) wird wohl der Schutz von Software und Geschäftsmethoden auch in Europa eingeführt werden, falls bis dahin in den USA keine Umkehr erfolgt ist. Die Wertschöpfung im Bereich der Software nimmt im technischen und kaufmännischen Gebiet stetig zu. Firmen, die mittels Man-power im Softwarebereich große Investitionen tätigen, sind benachteiligt, wenn sie ihre Produkte nicht durch ein Schutzrecht auf die "Softwareidee" absichern könnten, während Firmen, deren Investitionen sich in Hardware niederschlagen, durch Patente eine bessere Absicherung ermöglicht ist.

Natürlich müssen dann für Patente auf reine Software und Geschäftsmethoden noch Prüfkriterien für Neuheit und Erfindungshöhe entwickelt werden. Aber hier kann in wenigen Jahren vom amerikanischen Beispiel gelernt werden. Dort werden beispielsweise Juristen, Betriebswirte und Softwarespezialisten als Patentprüfer beim US-Patentamt eingestellt.

Arbeitnehmererfinderrecht soll vereinfacht werden

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen soll noch in diesem Jahr geändert werden. Ziel des vorgelegten Referentenentwurfs ist eine Vereinfachung des Verfahrens sowie die Schaffung neuer Anreize für mehr Erfindungen von Arbeitnehmern. Die Vereinfachungen beginnen bei der Meldung selbst. Sie muß in Zukunft nicht mehr so viele Angaben enthalten und kann im Rahmen der Einführung neuer Formvorschriften im Privatrecht nun auch in Textform abgegeben werden, was auch durch ein elektronisches Dokument möglich ist. Auch die Ermittlung der Erfindervergütung soll künftig einfacher sein. Dazu sollen anstelle der Vergütungsrichtlinien Pauschalbeträge im Gesetz selbst festgeschrieben werden.

Weiter ist geplant, daß die Inanspruchnahme einer Erfindung durch den Arbeitgeber als erklärt gilt, wenn er die Erfindung nicht innerhalb von vier Mona ten nach der Meldung für den Arbeitnehmer freigibt. Eine beschränkte Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber soll nicht mehr möglich sein. Andererseits soll der Arbeitgeber künftig nicht mehr verpflichtet sein, eine Erfindung unverzüglich im Inland anzumelden. In Zukunft wird auch gefordert, daß sich Miterfinder über die Höhe der Anteile an einer Erfindung selbst einigen.

Wer hat's erfunden?

Auf dem Hoch-Technologie-Sektor kommt es nicht selten vor, daß gleiche oder ähnliche Erfindungen fast zur selben Zeit von zwei Seiten gemacht werden. Hier kann professionelle Vorgehensweise und schnelle Anmeldung ausschlaggebend sein dafür, ob ein Patent erworben wird. Eine Besonderheit weist in dieser Beziehung das US-amerikanische Patentwesen auf: Es gilt das "First-to-Invent"-System. Das bedeutet, daß nicht unbedingt der erste Anmelder die Rechte an der Erfindung beanspruchen kann, sondern derjenige, der die Idee zuerst hatte und sie dann in die Praxis umgesetzt hat.

Diese Bedingung ist zwar mit einer Anmeldung erfüllt, aber eben auch z. B. mit einer Testreihe, die man mit einem Prototypen durchgeführt hat. Entscheidend ist hierbei natürlich der Nachweis. Zu diesem Zweck werden in den meisten US-Unternehmen akribische Tagebücher geführt, die die Arbeit an einer neuen Entwicklung dokumentieren und in denen die Eintragungen regelmäßig von Zeugen beglaubigt werden.

Solche Tagebücher könnten unter gewissen Umständen von deutschen Unternehmen gegen US-Patente zum Nachweis eingesetzt werden, daß die in den USA patentierte Neuerung zuerst in Deutschland erfunden wurde. Im Rahmen des Dokumentationswesens oder der Qualitätssicherung empfiehlt es sich daher auch für deutsche Firmen, die Produkt- oder Serienentwicklung entsprechend detailliert zu dokumentieren.

Änderungen beim DPMA

Zum Jahreswechsel sind einige gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten, die die Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt betreffen. Neben einigen verwaltungstechnischen Änderungen wie der Umstellung aller Gebühren auf Euro ist besonders zu beachten, daß die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang einer Anmeldung bezahlt werden muß. Säumige Zahler erhielten bisher eine Mitteilung und hatten dann noch einen Monat Zeit, der Zahlung nachzukommen. Das Amt mahnt die Gebühren nun nicht mehr an. Wird nicht rechtzeitig bezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Außerdem wird die Bearbeitung der Anmeldung grundsätzlich erst nach Eingang der Zahlung aufgenommen.