Was auf der politischen Ebene für reichlich Gesprächsstoff sorgt, scheint auf patentrechtlichem Gebiet fast reibungslos zu klappen. So hat das Europäische Patentübereinkommen mittlerweile 26 Mitgliedstaaten. Die Türkei beispielsweise trat zum 1. November 2000 dem EPÜ bei, so daß bereits seit über zwei Jahren europäische Patente auch mit Wirkung für die Türkei eingereicht werden können (siehe Newsletter 1/2001). Eine Tatsache, die den Eingeweihten keineswegs überrascht. So hat seit jeher die internationale Zusammenarbeit auf patentrechtlichem Gebiet selbst in Krisenzeiten nahezu reibungslos funktioniert. Möglicherweise ist dies eine Auswirkung des Schattendaseins des Patentwesens, das es im Bewußtsein der Politik und der Öffentlichkeit führt – jedenfalls geführt hat.
Im Jahre 2002 (siehe Newsletter 3/2002) traten zunächst mit Wirkung für den 1. Juli 2002 die Länder Bulgarien, Tschechische Republik, Estland und die Slowakei dem EPÜ bei. Damit sind insbesondere mit den beiden Ländern Tschechische Republik und Slowakei zwei Nachbarländer Deutschlands dem EPÜ beigetreten, die mittlerweile im wesentlichen als Niederlassung für Produktionsstätten einen wichtigen Standort, insbesondere für deutsche Unternehmen, bilden. In der Zwischenzeit traten darüber hinaus noch Slowenien mit Wirkung für den 1. Dezember 2002 dem EPÜ bei und – besonders wichtig – Ungarn mit Wirkung zum 1. Januar dieses Jahres.
Dennoch fehlten und fehlen teilweise auch weiterhin Länder des “klassischen Europa” in der Runde der Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens wie beispielsweise Polen, dessen EU-Beitritt inzwischen beschlossene Sache ist und das darüber hinaus für den deutschen Handel und für die deutsche Industrie von großer Bedeutung ist. Dieses Land, das mit einer relativ großen Bevölkerung von 38 Millionen insbesondere als Markt einen hohen Stellenwert hat, ist also weiterhin vorerst nicht über eine Europäische Patentanmeldung erreichbar.
Zunächst scheint der Zuwachs an Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen beigetreten sind, auf den ersten Blick wenig Bedeutung für einen Patentanmelder zu haben, der in diesen Ländern keine besonderen Markt- oder Produktionsschwerpunkte hat. Um die Bedeutung dieses vergrößerten Geltungsbereiches des Europäischen Patentübereinkommens aber richtig abschätzen zu können, sei besonders darauf hingewiesen, daß der Patentschutz im wesentlichen eine langfristige Maßnahme ist, um eigene Entwicklungen und Produkte vor der Nachahmung durch Wettbewerber zu schützen und Mitbewerber von Märkten fernzuhalten.
So ist eben besonders zu beachten, daß die Laufzeit des europäischen Patentes 20 Jahre ab Anmeldetag beträgt, ein Zeitraum also, der gerade im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der osteuropäischen Länder von besonderer Bedeutung ist. Damit ist hauptsächlich für solche Staaten, die einen großen Nachholbedarf haben, die Wahrscheinlichkeit groß, daß sich hier neue Märkte auftun können, die zum Zeitpunkt der Anmeldung eines europäischen Patentes in ihrer Perspektive noch gar nicht erkannt werden können.
Wird aber bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung versäumt, sich auch um Patentschutz für diese Länder zu bemühen, so ist dies ein nicht nachholbares Versäumnis, das besonders ärgerlich werden kann, insbesondere wenn rückblickend festgestellt werden muß, auf welch einfache Weise und mit welch relativ geringem Kostenaufwand ein Patentschutz hätte erlangt werden können.
Neben den Mitgliedern des Europäischen Patentübereinkommens, für deren Territorium das europäische Patent Wirkung erzielen kann, sei noch an die sogenannten Erstreckungsstaaten erinnert, auf deren Staatsgebiet ein europäisches Patent in seiner Wirkung erstreckt werden kann, wenn bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung dies beantragt wird. Neben den Ländern Albanien, Mazedonien und Rumänien gehören dazu auch Litauen und Lettland, so daß nunmehr durch den Beitritt von Estland zum Europäischen Patentübereinkommen für alle baltischen Staaten mit einem europäischen Patent Patentschutz für Erfindungen erwirkt werden kann.
Die Tendenz der Erweiterung des Vertragsgebietes ist auch bei der sogenannten weltweiten Anmeldung nach dem PCT-Vertrag zu beobachten. So sind in der letzten Zeit dem PCT-Vertrag Länder wie Algerien, Mosambik, Belize, Kolumbien, Ecuador, Äquatorialguinea, Philippinen, Oman und Sambia, Tunesien, St. Vincent und die Grenadinen sowie die Seychellen beigetreten.
Der Neuzugang von Mitgliedern der verschiedenen Vertragssysteme, insbesondere der Neuzugang von Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, erweitert in jedem Fall den Handlungsspielraum für Anmelder. Gleichzeitig macht er es aber auch erforderlich, regelmäßig die eigenen, gewohnten Anmeldestrategien neu zu überdenken, um alle Möglichkeiten, die durch die verschiedenen Systeme geboten werden, auch wirksam ausschöpfen zu können.
Beurteilung der Konkurrenz mit Hilfe der Patentrecherche
Die Patentrecherche ist ein probates Mittel für Unternehmen, den Markt für einen speziellen Produktbereich zu untersuchen, besonders um sich ein Bild von den bedeutendsten und innovativsten Konkurrenten (auf der Anbieterseite) zu machen. Dazu steht im Internet mittlerweile eine Reihe von Datenbanken zur Verfügung, die eine schnelle und differenzierte Recherche ermöglichen. Dieses Mittel setzen auch Unternehmensberatungen ein, um die zukünftigen Chancen eines Auftraggebers auf bestimmten Märkten einschätzen zu können.
Alle Erfindungen werden von den Patentämtern weltweit in standardisierte und relativ detaillierte technische Teilbereiche – den IPC-Klassen – eingeordnet. Mit Hilfe dieser IPC-Klassen kann ein Rechercheur Informationen über die Entwicklungsrichtung einer bestimmten Firma, oder auch einer ganzen Branche sammeln, wenn er die Anmeldungen mit bestimmten IPC-Klassifizierungen über einen längeren Zeitraum betrachtet.
Eine Recherche nach den Anmeldungen eines bestimmten Unternehmens führt zu einer Analyse des Patentanmeldeverhaltens und gibt Aufschlüsse über die Schwerpunkte der Forschung sowie über deren Verschiebung über einen beliebigen Zeitraum hinweg. Hier deuten sich frühzeitig eventuelle Diversifikationen oder Produktänderungen an. Auch die Aktivitäten und gegebenenfalls deren Verschiebungen auf ausländischen Märkten lassen sich nachvollziehen, weil auch eine Recherche nach Patent-Nationalisierungen möglich ist.
Schließlich erlaubt ein Gegenüberstellen der Zahlen von verschiedenen Konkurrenten Rückschlüsse auf das Innovationspotential dieser Unternehmen sowie ein Abschätzen ihrer künftigen Marktposition und Konkurrenzfähigkeit. Patentrecherchen bieten also eine preisgünstige zusätzliche Informationsbasis, um die Zukunftschancen eines Unternehmens beurteilen zu können, sowie eine Entscheidungshilfe zur Vermeidung von Fehlinvestitionen.
Patentverletzungen frühzeitig erkennen
Ein Schutzrecht, das bis zum Erwerb und auch zur Aufrechterhaltung einen gewissen Aufwand an Arbeit, Zeit und Geld erfordert, sollte auch konsequent überwacht werden, um eine eventuelle Verletzung entdecken und dagegen vorgehen zu können. Auf Patent- und auch Offenlegungsschriften ist vermerkt, welche anderen Anmeldungen nach Meinung des Prüfers dem vorliegenden Gegenstand oder Verfahren nahekommen. Nach diesen „verwandten“ Anmeldungen kann – vorzugsweise in elektronischen Datenbanken – gezielt gesucht werden.
Wenn also das eigene Patent in der Anmeldung eines Konkurrenten bei der Prüfung in Betracht gezogen wurde, bedeutet das, daß das Patent des Konkurrenten einen deutlichen Bezug zur eigenen Anmeldung hat. Falls die Anmeldung des Konkurrenten eine Beeinträchtigung des eigenen Schutzrechtes darstellt, kann ein Einspruch beim Patentamt geboten sein. Ist die Erfindung des Konkurrenten tatsächlich neu, aber dennoch sehr nahe am eigenen Patent, empfiehlt es sich, die Produkte und auch die weiteren Patentaktivitäten dieses Konkurrenten zu beobachten, um eine eventuelle spätere Verletzung zu bemerken. Möglicherweise sind auch Lizenz- oder Kooperationsverhandlungen mit dem betreffenden Konkurrenten eine geeignete Vorgehensweise.
Versicherung gegen Schutzrechtsverletzung
Patentstreitigkeiten, in denen es oft um hohe Schadensersatzforderungen geht, werden immer häufiger vor Gericht ausgetragen. Grund dafür ist, daß geistiges Eigentum immer wertvoller wird, besonders in Branchen, wo der Vorsprung vor der Konkurrenz durch schnelle Marktreife wichtig ist. Zudem werden die angemeldeten Patente tendenziell immer komplizierter und auch ihre Anzahl steigt rapide an, was im Prinzip auch zu einer Zunahme der gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen Schutzrechtsverletzungen führt. Seit einiger Zeit werden nun Versicherungen angeboten, die einem Patentinhaber finanzielle Sicherheit geben sollen, wenn wegen des Patentes Streitigkeiten entstehen.
Für den Fall, daß eigene Schutzrechte verletzt werden und Klage eingereicht werden muß, entstehen erst einmal Prozeß- und Anwaltskosten. Der Ausgang des Streits und eine eventuelle Erstattung dieser Kosten durch den Beklagten ist dabei ungewiß. Verliert man den Prozeß und erhält folglich keinen Schadensersatz zugesprochen, übernimmt die Patentschutzversicherung die Kosten des Streites. Im anderen Fall, wenn man sich selbst gegen eine Klage wegen Schutzrechtsverletzung wehren muß, drohen möglicherweise hohe Schadensersatzforderungen. Gerade letztere können ein innovationsfreudiges kleines oder auch mittleres Unternehmen schwer treffen. Auch diese Schadensersatzzahlung kann durch eine Versicherung abgedeckt werden.
Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die nicht unbeträchtlichen Versicherungsprämien und organisatorischen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken des Unternehmens stehen.