N E W S L E T T E R
Im Jahr 2002 war China der drittwichtigste Handelspartner der EU und verdrängte Japan von diesem Rang. Das bilaterale Handelsvolumen erweiterte sich um knapp 9% auf 115 Mrd. Euro. Hier scheint mittelfristig ein sehr vielversprechender Markt zu liegen, und multinationale Unternehmen aus verschiedenen Branchen liefern sich ein Rennen um die besten Startpositionen. Keiner will entscheidende Weichenstellungen verpassen. Bei aller Euphorie sollte aber der Blick für Risiken nicht verlorengehen.
Im Zuge der intensivierten internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit unternimmt China seit einigen Jahren gewaltige Anstrengungen, auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte internationalen Standard zu erreichen. Dazu nutzt das Land natürlich auch ausländische Erfahrung und wird dabei unter anderem von der EU unterstützt. Seit 1998 organisiert z.B. das Europäische Patentamt mit den chinesischen Beamten den Austausch von Experten, die Abhaltung von Seminaren, Studienreisen und längere Stipendien für chinesische Richter, Staats- und Patentanwälte in Europa.
Ein positiver Effekt dabei ist, daß sich China an diesen Vorbildern orientiert und die Instrumentarien des Gewerblichen Rechtsschutzes denen anderer Industrieländer grundsätzlich recht ähnlich gestaltet werden. Unter das chinesische Patentgesetz fallen die eigentlichen Patente sowie Gebrauchs- und Geschmacksmuster.
Patente (invention patent)
Auch in China muß eine Erfindung, um patentrechtlich geschützt werden zu können, einen deutlichen Fortschritt zum Stand der Technik bedeuten, der für einen Durchschnittsfachmann nicht naheliegend war. Weiter ist gewerbliche Anwendbarkeit gefordert sowie Neuheit. Hier gilt allerdings, anders als z.B. in Europa eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist, die eine Veröffentlichung nicht unmöglich macht, wenn die Erfindung auf anerkannten Messen oder Tagungen gezeigt wurde und auch, wenn sie in unerlaubter Weise durch Dritte offenbart wurde. Für die Stellung eines Prüfungsantrages auf eingehende Sachprüfung der Anmeldung hat der Anmelder nur drei Jahre Zeit und nicht sieben, wie in Deutschland. Die maximale Laufzeit beträgt ebenfalls 20 Jahre ab Anmeldetag.
Gebrauchsmuster
Hier sind ebenfalls Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeitkeit gefordert, die „Erfindungshöhe“ kann aber geringer sein. Wie in Deutschland findet eine eingehende Prüfung bezüglich der Schutzfähigkeit nicht statt. Bezüglich der Neuheit gilt gleiches wie für die Patente, eine Veröffentlichung unter bestimmten Voraussetzungen ist unschädlich. Für das Gebrauchsmuster gibt es ja auch in Deutschland eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Das zu schützende Produkt muß Form oder Struktur haben; Verfahren aber auch Gase oder Flüssigkeiten können also nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Schutzdauer beträgt wie in Deutschland maximal 10 Jahre ab Anmeldetag.
Geschmacksmuster
Eine neue, an ästhetischem Gehalt reiche Gestaltung eines Erzeugnisses, das für die industrielle Verwertung geeignet ist. Diese Gestaltung kann sich in Form und/oder Muster, auch in Kombination mit einer Farbe, manifestieren. Die maximale Laufzeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag.
Verfahren
Auch in China brauchen ausländische Anmelder einen zugelassenen Vertreter bzw. eine Agentur, von denen es bisher aber erst ein paar Dutzend gibt. Wenn die Verwaltungsbehörde ein Patent zurückweist, kann Überprüfung beim Patentüberprüfungsausschuß verlangt werden. Gegen dessen Entscheidungen ist die Klage vor dem Volksgericht möglich.
In China gibt es Zwangslizenzen, die das Patentamt unter verschiedenen Umständen verfügen kann, nicht nur bei Notstand oder Staatsinteresse, sondern z.B. auch, wenn ein Unternehmen eine Erfindung unter angemessenen Bedingungen verwerten will, ein Lizenzierungsverfahren aber „unangemessen“ lange dauern würde. Eine Lizenzgebühr wird bei Uneinigkeit festgelegt. Dagegen ist eine Klage vor dem Volksgericht möglich.
Eigenheiten des Verletzungsverfahrens
Bei Verletzung eines Schutzrechtes steht das Verfahren beim Volksgericht offen oder man wendet sich an die Patentverwaltungsbehörde, die die Streitigkeit in einem Verwaltungsverfahren beilegt. Bei Feststellung der Verletzung eines Patentrechts wird die Höhe des Schadensersatzes nach dem entstandenen Schaden des Inhabers oder nach dem Gewinn des Verletzers errechnet. Ist die Ermittlung zu schwierig, wird als Ersatz eine angemessen multiplizierte Lizenzgebühr festgelegt. Mittlerweile können auch die Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht werden. Auch Gutgläubigkeit verhindert nicht eine Patentverletzung, allerdings befreit sie von Schadensersatz. Zur Abwendung von Schaden ist auch eine einstweilige Anordnung und Erwirken einer Unterlassung sowie Beschlagnahme möglich. Eine Ausnahme im chinesischen Recht, das eine einstweilige Anordnung sonst nicht kennt.
Unwägbarkeiten
Sicherlich entwickelt sich das chinesische
Wirtschafts-, Rechts-, und Sozialsystem unweigerlich hin zu internationalem
Standard, dennoch kann man eine ähnliche Rechtssicherheit noch keineswegs
voraussetzen. Erst seit 1985 hat China überhaupt ein Patentgesetz. Auch wenn
es nun umfassende
gesetzliche Regelungen gibt, ist die Durchsetzung noch recht mühsam.
Produktpiraterie ist sehr verbreitet, Fälscherbetriebe sind nicht selten
Staatsunternehmen, Richter sind mit der neuen Materie nicht recht vertraut,
ein entsprechendes Unrechtsbewußtsein ist nicht verbreitet und Behörden
entscheiden manchmal scheinbar willkürlich. Viele Voraussetzungen also, um
einen Prozeß scheitern zu lassen. Ein Mangel ist auch, daß der zugesprochene
Schadensersatz meist sehr niedrig ist.
Zusätzliche Maßnahmen empfehlenswert
Auch in China ist die Eintragung eines Schutzrechtes grundsätzlich der bestmögliche Schutz. Die Verfolgung eines Nachbaus ist ohne ein gewerbliches Schutzrecht, also auf der Basis des entsprechenden Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, kaum erfolgreich. Zusätzliche Maßnahmen sind aber sehr empfehlenswert, z.B. die Mitgliedschaft in einer Vereinigung wie der CACC (China Anti-Counterfeiting Coalition), die Produktpiraterie bekämpft, Lobbyarbeit betreibt, die örtlichen Verhältnisse kennt und Kontakte zu Behörden hat bzw. erleichtert.
Das Standpersonal bei eigener Messeteilnahme sowie eventuelles Vertriebspersonal in China sollten sensibilisiert und/oder geschult werden, damit es Fälschungen entdeckt und meldet, eventuell auch fotografisch dokumentiert. Im Verletzungsfall ist es hilfreich, Nachweise über die Eintragung von Schutzrechten (in chinesischer Übersetzung!) schon vor Ort bereit zu haben. Auch an eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt oder an einen Antrag zur Beschlagnahme auf Chinesisch ist zu denken, um die Behörden zum Eingreifen veranlassen zu können.
Es versteht sich fast von selbst, daß bei einer Zusammenarbeit mit chinesischen Partnern natürlich möglichst wenig technisches Know-How aus der Hand gegeben werden sollte. Mit den Geschäftspartnern sind Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen und auf die Vertraulichkeit von Informationen immer wieder hinzuweisen.
Marktpositionen durch Schutzrechte
Derzeit werden viele ausländische Anmeldungen in China getätigt. Von den 2002 überhaupt angemeldeten 250 000 Patenten stammen 18 000 aus Japan, 10 000 aus USA und 4 000 aus Deutschland (alle mit zweistelligen Zuwachsraten). Offizielle in China befürchten, daß chinesische Unternehmen den Trend verschlafen und sich auch im eigenen Land zu wenig um Schutzrechte kümmern. Multinationale, vor allem japanische und US-amerikanische Konzerne sichern sich gegenwärtig umfangreich Rechte in verschiedenen Branchen. Es wird befürchtet, daß sie sich mit Hilfe dieser Rechte die künftigen Märkte sichern werden, und den einheimischen Firmen nur noch die Zu-lieferarbeit und ein Bruchteil des Gewinns verbleiben wird. So ähnlich sind die Verhältnisse gegenwärtig auf dem Weltmarkt, wo es beispielsweise günstige DVD-Player aus chinesischer Produktion gibt, die chinesischen Her-stellerfirmen aber einen Teil des Gewinns über Lizenzzahlungen an die ausländischen Konzerne abführen müssen.
Sonderregelungen für Hongkong
Für das vormals britische Hongkong ist eine Sonderregelung getroffen worden. Patente, die beim chinesischen Patentamt, beim Patentamt des Vereinigten Königreichs oder beim Europäischen Patentamt mit Benennung von Großbritannien eingereicht wurden, können für Hongkong in einem vereinfachten Verfahren registriert werden. Dieses umfaßt zwei Stufen: Innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung muß der Antrag auf Eintragung gestellt werden. Dazu ist eine Kopie der veröffentlichten Fassung sowie eine englische und chinesische Übersetzung der Bezeichnung und der Zusammenfassung der Erfindung nötig. Nach der Erteilung des Patents bleiben wieder sechs Monate Zeit, um auch für Hongkong einen Erteilungsantrag zu stellen.
Markenschutz nach dem Madrider Protokoll möglich
Schon 1989 ist China dem Madrider Markenabkommen beigetreten und auch das Protokoll wurde ratifiziert. Das bedeutet, daß bei einer Internationalen Registrierung auch China benannt werden kann. Selbstverständlich ist es auch möglich, über einen chinesischen Vertreter eine rein nationale Marke in China anzumelden. Eine Besonderheit ist in diesem Zusammenhang natürlich die chinesische Schrift, die bei einer Wort- oder einer Wort/Bild-Marke eine zusätzliche Markenanmeldung nötig machen kann. Die Erstreckung einer International registrierten Marke oder gar einer Europäischen Gemeinschaftsmarke speziell auf Hongkong – also eine ähnliche Regelung wie bei den Patenten – ist nicht möglich.
Nach der Ratifizierung im August gilt das Madrider Protokoll nun seit 2. November 2003 auch für die USA. Damit ist ein großer Mangel dieses Abkommens endlich behoben. Das Madrider Protokoll gibt Anmeldern in mittlerweile 72 Staaten die einfache Möglichkeit, Markenschutz in vielen Ländern zu erhalten, ohne separate Verfahren in den einzelnen Staaten anstrengen zu müssen. Es fallen zwar die Amtsgebühren für die USA an, aber keine Kosten mehr für einen amerikanischen Vertreter. Der Schutz einer Marke in den USA kann also auch für einen deutschen Anmelder nun einfacher zu erreichen sein. Für die Neuanmeldung einer internationalen Marke können ab sofort auch die USA benannt werden Auch eine bestehende internationale Marke kann auf die USA erstreckt werden.