N E W S L E T T E R 2/2000
Die Bedeutung des Markenschutzes
Die Bezeichnung von Produkten - seien dies Waren oder Dienstleistungen - ist ein wesentliches Kriterium für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Die Produktbezeichnung muß prägnant und phantasievoll sein und sich möglichst dauerhaft im Kopf der Verbraucher festsetzen. Allerdings muß auch sichergestellt werden, daß ein Schutz gegenüber Mitbewerbern erreicht wird.
Hierbei muß man sich bewußt machen, daß die reine Benutzung einer Produktbezeichnung grundsätzlich noch kein Recht verleiht, Mitkonkurrenten die Benutzung derselben Bezeichnung zu untersagen. Nur wenn die Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen ausreichend bekannt ist, bestehen gegenüber dem Zweitbenutzer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Mit anderen Worten kann gemäß dem Markenrecht einem Mitbewerber die Benutzung der Bezeichnung in aller Regel nicht untersagt werden, auch wenn man selbst für das gleiche Produkt dieselbe Bezeichnung schon früher verwendet hat. Es hat daher zunächst den Anschein, daß diese Regelung ungerechterweise den Erstbenutzer benachteiligt und Nachahmer begünstigt.
Aber es kann noch schlimmer kommen: Wenn der Nachahmer selbst die Bezeichnung zum Markenschutz anmeldet und eine Eintragung der Marke erhält, steht dem Nachahmer die Möglichkeit offen, dem Erstbenutzer die eigene Benutzung zu verbieten. Es gibt also kein sog. Vor- und Weiterbenutzungsrecht, wie es z.B. vom Patentrecht her bekannt ist. Wenn also alles schlecht läuft, ist eine Produktbezeichnung unter hohem Kostenaufwand in den Markt eingeführt worden, um dann letztendlich aufgrund der Eintragung dieser Bezeichnung durch einen Dritten die entsprechend gekennzeichneten Waren vom Markt nehmen und womöglich Schadensersatz leisten zu müssen. Nach dem gesunden Rechtsverständnis ist dies zwar eine schwer nachvollziehbare Situation, aber rauhe Wirklichkeit.
Aus diesen Gründen ist es in den meisten Fällen fast zwingend, eine Produktbezeichnung zur Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Nach erfolgreicher Eintragung der Marke ist der Markeninhaber der allein Berechtigte zur Benutzung der Marke und kann seinerseits Mitbewerbern die Benutzung untersagen. Die Instrumente, die im vorher beschriebenen Fall gegen den Erstbenutzer verwendet werden konnten, sind nun selbst zum eigenen Nutzen verwendbar. Man muß sich allerdings darüber im klaren sein, daß die Markenanmeldung vor der ersten Benutzung erfolgen sollte und zwar möglichst weit im Vorfeld, um bei Auffinden von entgegenstehenden Marken noch auf andere Bezeichnungen umdisponieren zu können.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Verteidigung der eigenen Rechte ist die Markenüberwachung, der eine wesentliche Bedeutung im Anschluß an die Makeneintragung zukommt. Ohne Markenüberwachung wäre es nur in seltenen Fällen möglich, rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf eine Markeneintragung von Mitbewerbern aufmerksam zu werden und dann in Form eines Widerspruchs zu reagieren. Außerdem kann bei einem erst späten Entdecken von verwechselbaren Drittmarken schon ein erheblicher Marktschaden zuungunsten der eigenen Marke entstanden sein. Die allermeisten Unternehmen lassen daher ihre Marken durch die eigene Patentabteilung oder durch einen Patentanwalt überwachen.
US-Patent-Anmeldungen werden künftig veröffentlicht
Eine wichtige Gesetzesänderung steht zum 29. November 2000 in den USA an. Ab diesem Tag nämlich werden auch die Anmeldungen zum Patent veröffentlicht und nicht nur - wie bisher - die erteilten. Damit wird auch in den USA üblich, was in den meisten nationalen (und internationalen) Patentsystemen gängige Praxis ist. Die Veröffentlichung muß innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Priorität erfolgen.
Das bedeutet eine wichtige Verbesserung der Recherchemöglichkeit US-Patente betreffend. Bisher war es nämlich nicht möglich festzustellen, ob ein z. B. in Deutschland oder europaweit angemeldetes Patent auch in den USA angemeldet ist, weil dort erst die Erteilung zur Veröffentlichung führte. Nun kann man sicher sein, daß eine Anmeldung in den USA nicht vorgenommen wurde, wenn die Anmeldung 18 Monate nach dem ersten Prioritätsdatum nicht veröffentlicht ist. Ausgenommen von der neuen Regelung sind allerdings Patente, die ausschließlich für die USA (also kein korrespondierendes Patent in irgendeinem anderen Staat) angemeldet werden.
Darüber hinaus verbessert die neue Regelung den Patentschutz. Lizenzgebühren können - vorausgesetzt das Patent wird erteilt - nun rückwirkend ab der Veröffentlichung der Anmeldung gefordert werden, wenn die Patentansprüche der Anmeldung im wesentlichen identisch sind mit denen des erteilten Patents. Im übrigen kann ein vorzeitiger Schutz in den USA erlangt werden, indem das US-Patent- und Markenamt eine Kopie der internationalen Anmeldung bzw. eine englische Übersetzung davon erhält.
Neuer Fall von Registerschwindel
Inhaber von Gemeinschaftsmarken oder IR-Marken erhalten von einer niederländischen Firma Einzahlungsscheine mit vorgedrucktem Betrag in Schweizer Franken zugunsten eines Kontos beim Schweizer Bankverein. Dafür erfolgt die Eintragung in eine öffentliche Datenbank. Die Markeninhaber sollen wohl glauben, es handle sich um eine Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, während die Marke lediglich in eine praktisch wertlose Liste eingetragen wird. Dafür steht natürlich der Preis von - wie in vielen Fällen - 595,-- SFr. in keinem vernünftigen Verhältnis. Dennoch kann gegen diese Machenschaften gerichtlich kaum vorgegangen werden.
Deutsches Patent- und Markenamt stockt Personal auf
Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind im laufenden Haushalt 76 neue Stellen vorgesehen. Damit reagiert die Behörde auf das ständige Steigen der Anmeldezahlen und damit auch des Arbeitsanfalls, das in der Vergangenheit den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Erteilung eines Patents immer länger werden ließ (jetzt durchschnittlich 33 Monate).
Ob alle Stellen adäquat besetzt werden können, erscheint allerdings fraglich. Besonders schwer dürfte es fallen, wie geplant 49 IT-Spezialisten einzustellen, die aufgrund der rapiden Entwicklung in diesem Bereich dringend nötig wären. Da diese Kräfte auf dem Arbeitsmarkt aber gerade sehr begehrt sind, ziehen sie möglicherweise das höhere Gehalt in einem Unternehmen dem sicheren Beamtenstatus vor.
Pilzbekämpfung mit Neem-Öl nicht patentierbar
Recht hohe Wellen schlug kürzlich ein Einspruchsfall vor dem Europäischen Patentamt. Das US-amerikanische Unternehmen W. A. Grace hatte ein Patent auf eine Zubereitung aus dem Öl des indischen Neem-Baumes erhalten, die man zur Pilzbekämpfung auf Nutzpflanzen einsetzen kann. Das hatten Umweltschützer vor allem aus Indien scharf kritisiert, weil dort die Wirkstoffe des Baumes seit Jahrtausenden genutzt werden und es speziell in den achtziger Jahren Feldversuche mit Neemöl-Extrakt gegeben hat, das mit einem fast identischen Verfahren gewonnen wurde. Man befürchtete einen Präzedenzfall von "Biopiraterie", der es Pharma- und Agro-Unternehmen, die besonders in artenreichen Gegenden der Welt nach potentiellen Wirkstoffen suchen, erlaube, traditionelles Wissen anzuzapfen und im schlimmsten Fall die Menschen in Dritte-Welt-Ländern für die Anwendung der von ihnen selbst erfundenen Methoden zur Kasse zu bitten. Eine gewisse Wachsamkeit ist auf diesem Sektor sicher angebracht, wenn auch im vorliegenden Fall die Aufgeregtheit vielleicht übertrieben war. Der lag nämlich vergleichsweise klar, und die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts widerrief das Patent, weil die Anforderungen an Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht erfüllt waren.
Siemens ist "Erfinder-Weltmeister"
Die WIPO hat kürzlich die Liste der stärksten Benutzer des PCT veröffentlicht. Dabei handelt es sich um die Unternehmen bzw. Organisationen, welche jeweils mindestens 25 internationale Anmeldungen im Jahr 1998 tätigten. Insgesamt sind dies 269 Anmelder, auf die knapp 35 % aller veröffentlichten PCT- Anmeldungen entfallen. 50 % dieser Anmelder kommen aus den USA, 15 % aus Japan und 12,3 % aus Deutschland. An erster Stelle liegt jedoch mit 1061 Anmeldungen die Siemens AG mit einem weiten Vorsprung vor Procter & Gamble aus den USA mit 819 Anmeldungen. Sie werden gefolgt von der niederländischen Philips mit 706, der schwedischen Ericsson mit 608 und der Robert Bosch GmbH mit 498. Knapp dahinter liegt dann mit 433 Anmeldungen die BASF AG.
USA auch in Europa Spitze
Am Europäischen Patentamt wurden im letzten Jahr 121.750 Patentanmeldungen eingereicht, was eine Zunahme von 7,4 % gegenüber dem Jahr davor bedeutet. Die Zahl der erteilten Patente sank dagegen leicht von 36.400 auf 35.400. Mit 28,3 % kamen die meisten Anmeldungen wieder einmal aus den USA, aus Deutschland stammten immerhin noch 20,4 % und aus Japan 16,4 %. Erst dann folgten die übrigen Europäer mit deutlich geringeren Anteilen: Frankreich 6,9 %, Großbritannien 4,6 %, Niederlande 4,3 %.
"Querdenker" melden Patente an
Am Ingolstädter Apian-Gymnasium existiert seit über einem Jahr der Erfinderclub "Querdenker", der mittlerweile überregional von sich reden macht. Die Schüler treffen sich regelmäßig, um innovative Ideen zu verwirklichen, und können bereits etliche Erfolge vorweisen. Beim Wettbewerb "Schüler experimentieren 2000" holten sie vier Regionalsieger-Titel und beim bundesweiten INSTI-Wettbewerb sogar den 1. Preis für Jungforscher. Daß die Arbeiten keine "Kindereien", sondern ernsthafte und auch brauchbare Entwicklungen sind, beweist die Tatsache, daß sie mittlerweile drei Patente und ein Gebrauchsmuster mit Unterstützung von CANZLER & BERGMEIER angemeldet haben. Für die Erfindungen "Strom aus der Lampe", "Befestigungssystem", "Belüfteter Sitz" und "Elastische Klobürste" suchen die jungen Forscher nunmehr Lizenznehmer.