N E W S L E T T E R
2/2002
Gebrauchsmusterschutz als Alternative zum Patent
2001 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) 20 000 Anmeldungen zum Gebrauchsmuster gegenüber 64 000 Patentanmeldungen (einschließlich der internationalen Anmeldungen mit Wirkung für Deutschland waren es 127 000) eingereicht. Diese Zahlen allein schon belegen, daß der Gebrauchsmusterschutz kein Stiefmütterchen-Dasein führt, sondern als ernsthafte Alternative zu einem Patent anzusehen ist. Und das aus einigen guten Gründen.
Neben der stets erforderlichen Neuheit einer Erfindung ist im Gebrauchsmustergesetz lediglich von der Notwendigkeit eines "erfinderischen Schritts" die Rede, während das Patentgesetz von einer "erfinderischen Tätigkeit" ausgeht, die nach allgemeiner Auffassung höheren Anforderungen genügen muß. Demnach kann auch für "kleinere" Erfindungen über ein Gebrauchsmuster noch Schutz erhalten werden. Dies ist umso beachtlicher, da mit einem Gebrauchsmuster dieselben Rechte durchgesetzt werden können wie mit einem Patent, d. h. Unterlassung, Schadensersatz usw. Somit kann das Gebrauchsmuster zu einer gefährlichen Waffe werden.
Aber auch sonst hat ein Gebrauchsmuster gegenüber einem Patent Besonderheiten aufzuweisen. Das Gebrauchsmuster ist ein sog. ungeprüftes Schutzrecht. Wenn die formalen Erfordernisse erfüllt sind, erfolgt die Eintragung innerhalb weniger Monate nach Anmeldung. Demgegenüber durchläuft ein Patent ein möglicherweise langes Prüfungsverfahren, bevor die Patenterteilung erfolgt. Danach jedoch ist ein Patent in der Regel als "stabiles" Schutzrecht anzusehen.
Um auch bei einem Gebrauchsmuster eine gewisse Sicherheit für ein rechtsbeständiges Schutzrecht zu erhalten, wird oftmals ein Recherchenantrag mit der Anmeldung gestellt, um anhand des sodann vom Prüfer recherchierten Standes der Technik die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters abschätzen zu können. Im Streitfall wird das Gebrauchsmuster in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem DPMA, das zumeist parallel zum Verletzungsverfahren läuft, auf seine Rechtsbeständigkeit geprüft.
Es gibt auch Fälle, in denen nur ein Gebrauchsmusterschutz (noch) in Frage kommt. Falls nämlich die Erfindung schon der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, ist kein Patentschutz mehr möglich. Falls dieser Zeitraum jedoch kleiner als sechs Monate ist, kann aufgrund der sog. gesetzlichen Regelung der Neuheitsschonfrist ein Gebrauchsmusterschutz erlangt werden. Auf diese Weise ist also immer noch ein Schutz der vorzeitig publik gemachten Erfindung möglich.
Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit der sog. Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung. In diesem Fall muß also eine Patentanmeldung vorausgegangen sein. Angenommen sei nun, daß ein Verletzer auf dem Markt auftaucht, sich die Patentanmeldung aber noch im Prüfungsverfahren befindet. Aus einer solchen Patentanmeldung kann jedoch nicht geklagt werden, aus einem eingetragenen Gebrauchsmuster aber sehr wohl.
Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit zugelassen, ein Gebrauchsmuster aus der Patentanmeldung abzuzweigen, das - wie erwähnt - sehr schnell vom DPMA eingetragen wird. Eine solche Abzweigung ist jedoch nur innerhalb von 10 Jahren nach dem Anmeldetag des Patents möglich, da der Gebrauchsmusterschutz generell auf maximal 10 Jahre beschränkt ist (während ein Patent eine maximale Laufzeit von 20 Jahren hat).
Abschließend ist noch zu bemerken, daß mittels eines Gebrauchsmusters keine Verfahren (Arbeitsverfahren, Herstellungsverfahren) geschützt werden können, sondern "lediglich" Vorrichtungen.
Auswirkung der Rezession?
Mittlerweile hat man sich ja an die alljährliche Meldung des Deutschen Patent- und Markenamts gewöhnt, daß die Anzahl der Patentanmeldungen wieder einmal kräftig gestiegen sei. Dies ist auch für das Jahr 2001 nicht anders. 127 000 Patente sind angemeldet worden, was einer Steigerung von 15 % entspricht. Der Präsident des DPMA, Jürgen Schade, sieht darin einen deutliches Zeichen für den Übergang von der Industrie- zur Wissensgesellschaft, in der das geistige Eigentum eine wachsende Rolle spielt.
Das Stagnieren der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland im letzten Jahr, das von vielen Seiten beklagt wurde, hat sich auf den Erfindergeist in den Unternehmen anscheinend nicht ausgewirkt. Allerdings sind die inländischen Anmeldungen (d. h. die direkten Anmeldungen eines deutschen Patents sowie die Nationalisierungen überregionaler Patente für Deutschland) erstmals seit 1990 leicht zurückgegangen.
Bei 18 % der inländischen Anmeldungen hatte der Anmelder seinen Wohn- bzw. Firmensitz nicht in Deutschland. Den Hauptteil davon bestritten Firmen aus den USA (4 %), Japan (5,5 %) und europäischen Ländern (6,4 %). Von diesen wiederum stammten 1/3 aus der Schweiz und 1/5 aus Österreich.
Innerhalb Deutschlands kamen mit 27 % die meisten Innovationen wieder aus Bayern, das kräftig zulegen konnte und auch relativ zur Bevölkerungszahl mit 1,2 Anmeldungen je 1000 Einwohner deutlich vorne lag. Wie seit Jahren folgten Baden-Württemberg (23 %) und Nordrhein-Westfalen (19 %) vor Hessen (8 %).
Die meisten Anmeldungen stammen aus dem Bereich Fahrzeugtechnik. Es folgen Mess- und Prüftechnik sowie Elektronik und Nachrichtentechnik. Die Firmen Siemens und Bosch brachten jeweils über 3000 Patente zu Anmeldungen, mit über 1500 bzw. über 1300 folgen die Unternehmen Volkswagen und DaimlerChrysler.
Verwirkung von Ansprüchen wegen Patentverletzung
Der Inhaber eines Patentes kann gegen einen Verletzer dieses Schutzrechtes verschiedene Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich sieht das Recht für derartige Fälle eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. D. h. der Patentinhaber, der von der Verletzung erst später erfahren hat, kann seine Ansprüche natürlich auch eventuell nach Ablauf des Schutzrechtes (max. 20 Jahre) noch geltend machen.
Nach einem jüngst ergangenen Urteil des BGH hat der Patentinhaber aber seinen Anspruch auf Schadensersatz verwirkt, wenn der Schuldner (Verletzer) auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens darauf vertrauen durfte, der Schutzrechtsinhaber werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen an ihn herantreten. Der Patentinhaber beeinflusst somit mit seinem Verhalten das Weiterbestehen seiner Ansprüche. Wenn er also z. B. auf einer Messe das betreffende Produkt des Verletzers begutachtet, sollte er nicht zu lange mit entsprechenden Maßnahmen warten, sonst könnte es zu spät sein.
In welchen Staaten empfiehlt sich eine Anmeldung?
Für welche Staaten ein Schutzrecht beansprucht werden soll, ist meist eine schwierige Entscheidung. Bei einer deutschen oder europäischen Anmeldung hat man für die Länderauswahl 1 Jahr Zeit. Nur bei einer (weltweiten) PCT- Anmeldung kann man die Entscheidung, auf welche Länder sie sich im einzelnen erstrecken soll, durch einen vorläufigen Prüfungsantrag noch bis 30 Monate nach der Anmeldung treffen. Der Weg über die PCT- Anmeldung ist allerdings etwas teurer.
Mit der Anzahl der Länder, auf die sich beispielsweise ein Patent erstrecken soll, steigen auch die Kosten für Amtsgebühren sowie Übersetzungen und ausländische Anwälte. Andererseits überläßt man eventuell große Marktanteile der Konkurrenz. Wer ein Produkt z. B. nur für Deutschland schützt, kann in Italien den Nachbau nicht verhindern. Und je nach Art des Produktes werden sich deutsche Kunden eventuell sogar dort versorgen, wenn derKonkurrent billiger anbietet, was gut möglich ist, da er sich die Entwicklungskosten gespart hat.
Bringt man das Produkt, das man in Deutschland patentiert hat, selber auf den ungeschützten Markt des Nachbarlandes, dann kann dieses Produkt von einem Dritten ganz legal in das Schutzrechtsland Deutschland exportiert werden. Nur der Patentschutz auch im Nachbarland ermöglicht es, den Markt dort ohne negative Konsequenzen selbst zu versorgen oder durch Lizenznehmer versorgen zu lassen. Daher ist es wichtig zu wissen, wo (potentielle) Konkurrenten angesiedelt sind, um abschätzen zu können, wie groß bei einer "Patentlücke" der Nachteil ist, auf einen begrenzten Markt zu verzichten, bzw. wie groß die Gefahr ist, daß der Patentschutz durch Importe wertlos gemacht werden kann.
Warnung vor Firmen, die angeblich Patente registrieren
Zahlreiche Patentanmelder und Patentinhaber haben das Europäische Patentamt darauf aufmerksam gemacht, daß Unternehmen und Einzelpersonen - unter Verwendung amtlicher oder amtlich klingender Bezeichnungen - zur gesetzlich nicht wirksamen Eintragung von Patenten in nichtamtlichen Registern oder Publikationen einladen. Hierfür werden in der Regel hohe Geldzahlungen verlangt, ohne daß die Patentanmelder bzw. -inhaber dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten.
Das Europäische Patentamt weist darauf hin, daß eine gesetzlich wirksame Veröffentlichung bzw. Eintragung von europäischen Patentanmeldungen und Patenten nur über das Europäische Patentamt erreicht werden kann und daß die Eintragung in das europäische Patentregister von Amts wegen erfolgt. Das Amt warnt eindringlich vor irreführenden Machenschaften solcher Unternehmen und Einzelpersonen. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß die angebotenen Leistungen keinerlei Rechtswirkung entfalten: Eine Zahlungsverpflichtung besteht also nicht.
Bei Unklarheiten wird empfohlen, sich an seinen Vertreter oder an das Europäische Patentamt München 089/2399-4512 zu wenden.