N E W S L E T T E R
Neues Gesetz verbessert Geschmacksmusterschutz in Deutschland
Das am 01.06.2004 in Kraft getretene neue deutsche Geschmacksmustergesetz (GeschMG) löst das bis dahin geltende, auf das Jahr 1876 zurückgehende, Geschmacksmustergesetz alter Fassung (GeschMG a.F.) sowie die Vorschriften über den Schutz typographischer Schriftzeichen im Schriftzeichengesetz (SchriftzG) ab.
Das neue Geschmacksmustergesetz setzt die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 13.12.1998 in nationales Recht um und trägt so zur Harmonisierung des nationalen materiellen Geschmacksmusterrechts innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei.
Durch die Reform erfährt das deutsche Geschmacksmuster als gewerbliches Schutzrecht eine wesentliche Aufwertung. Eine verbotene Benutzung eines Geschmacksmuster liegt nach dem bisherigen Recht lediglich in der Herstellung zur Verbreitung oder in der Verbreitung eines dem Geschmacksmuster (bewußt oder unbewußt) nachgebildeten Erzeugnisses.
Demgegenüber kann der Inhaber jetzt auch weitere Formen der Benutzung des Geschmacksmusters durch Dritte verbieten. Ob es sich um eine Benutzung im Zusammenhang mit einer Nachbildung oder einer zufälligen Übereinstimmung handelt, ist künftig unerheblich. Das Geschmacksmusterrecht entfaltet damit ähnlich den technischen Schutzrechten echte Sperrwirkung.
Zur Erlangung des Geschmacksmusterschutzes bedarf es allerdings der Anmeldung und Eintragung des Geschmacksmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt. Schutz für ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster ist auch nach neuem deutschen Recht – im Gegensatz zum europäischen Geschmacksmusterrecht (siehe Newsletter Nr. 3 2002) – nicht vorgesehen.
Schutzfähige Gegenstände
Ein schutzfähiges Muster ist nach neuer, gesetzlicher Definition die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe ergibt. Schutzgegenstand ist damit die durch den Menschen wahrnehmbare Erscheinungsform eines Erzeugnisses, wobei der Begriff Erzeugnis sämtliche handwerkliche oder industrielle Gegenstände sowie deren Einzelteile umfaßt. Demgegenüber schützt das alte Recht den in einer Vorlage verkörperten schöpferischen Formgedanken. Die Auswirkung dieser Änderung dürfte in der Praxis allerdings gering sein.
Das bisherige Erfordernis der selbständigen Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses sowie die daraus folgende Beschränkung auf bewegliche Sachen sind mit dem neuen Recht allerdings entfallen. Auch sind nun typographische Schriftzeichen dem Geschmacksmusterschutz unmittelbar zugänglich.
Schutzvoraussetzungen
Als Geschmacksmuster wird nach neuem Recht ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
Dabei weist ein Muster die erforderliche Neuheit auf, wenn vor dem Anmeldetag kein Muster, welches sich lediglich in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet, bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine neuheitsschädliche Offenbarung liegt allerdings nur dann vor, wenn das offenbarte Muster den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.
Hinzugefügt ist die dem Geschmacksmusteranmelder entgegenkommende Bestimmung, wonach ein Muster nicht als offenbart gilt, wenn es einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
Weiterhin wurde die sogenannte Neuheitsschonfrist von sechs auf zwölf Monate verlängert. Eine Offenbarung eines Musters durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger steht damit einer späteren Anmeldung desselben Musters dann nicht entgegen, wenn die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt. Dasselbe gilt nach neuem Recht auch dann, wenn das Muster als Folge einer mißbräuchlichen Handlung eines Dritten offenbart wurde.
Der Begriff der Eigenart löst den bisherigen Begriff der Eigentümlichkeit ab. Ein Muster hat dabei die erforderliche Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster, welches am Anmeldetag offenbart ist, bei diesem Benutzer hervorruft. Ein ästhetischer Gehalt wird damit nicht mehr zur Begründung der Schutzfähigkeit verlangt.
Das neue Geschmacksmustergesetz stellt bei der Prüfung auf Eigenart auf einen Einzelvergleich des zu schützenden Muster mit einem einzelnen vorbekannten Muster ab. Berücksichtigt werden dabei – im Gegensatz zur Neuheitsprüfung, wo alle Merkmale berücksichtigt werden – nur diejenigen Merkmale, welche den Gesamteindruck prägen. Die erforderliche Eigenart liegt nunmehr auch dann vor, wenn zwar sämtliche prägenden Merkmale des zu prüfenden Musters aus älteren Mustern bekannt sind, allerdings noch nicht in der konkreten Kombination des zu prüfenden Musters offenbart wurden. Insgesamt dürfte damit die Hürde der Eigenart nach neuem Recht niedriger sein, als die Hürde der Eigentümlichkeit nach alter Rechtslage.
Entstehung und Dauer des Schutzes
Im Gegensatz zum früheren Recht, wo der Schutz bereits mit dem Akt der Anmeldung einsetzte, beginnt der Schutz nun erst mit der Eintragung des Musters in das Register. Allerdings hat der Anmelder nun die Möglichkeit, die Aufschiebung der Veröffentlichung des eingetragenen Musters um bis zu 30 Monate (früher 18 Monate) nach dem Anmeldetag zu beantragen. Eine Anmeldung kann daher – unter Wahrung der Geheimhaltung – frühzeitig vor einer geplanten Serieneinführung des Erzeugnisses erfolgen.
Die maximale Schutzdauer ist um 5 Jahre auf nunmehr 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag, verlängert worden.
Schutzwirkungen
Nach altem Recht stellen lediglich die Herstellung einer Nachbildung zur Verbreitung sowie die Verbreitung einer Nachbildung eines Musters verbotene Benutzungen dar. Demgegenüber gewährt das eingetragene Geschmacksmuster nach neuem Recht seinem Inhaber das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen und dessen Benutzung durch Dritte zu verbieten.
Der Begriff Benutzung schließt nunmehr die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Auf die subjektive Kenntnis des Verletzers vom geschützten Muster kommt es nicht mehr an.
Nach neuem Recht gewährt ein eingetragenes Geschmacksmuster beispielsweise auch dann ein Verbietungsrecht, wenn ein Dritter den Gebrauch eines Erzeugnisses aufnimmt, welches nach einem identischen Muster gefertigt ist, welches nachweislich unabhängig von dem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde.
Der Schutzbereich eines Geschmacksmusters erstreckt sich dabei auf die Benutzung jedes Musters, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hinterläßt. Der Schutzbereich geht daher über die Benutzung identischer Muster hinaus.
Sofern jedoch ein Dritter vor dem Anmeldetag ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig im Inland in Benutzung genommen hat, steht diesem ein Vorbenutzungsrecht zu. Er kann das eigene Muster dann auch weiter verwerten.
Die Sanktionen bei einer Verletzung eines eingetragenen Geschmacksmusters umfassen sowohl zivilrechtliche Folgen, beispielsweise Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, als auch strafrechtliche Konsequenzen, also etwa Geld- oder Freiheitsstrafen. Diese Sanktionen können durch jede verbotene Benutzungshandlung ausgelöst werden.
Europäische Gemeinschaft nun Mitglied des Madrider Protokolls
Über das System der Europäischen Gemeinschaftsmarke können Schutzrechte für Marken mit einheitlicher Rechtswirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erlangt werden. Ein ähnliches System ist das Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken, dem derzeit 66 Länder angehören. Seit dem 1. Oktober 2004 ist nun auch die Europäische Gemeinschaft Mitglied des Madrider Protokolls, so daß zwischen beiden Systemen eine Verbindung hergestellt ist. Der Inhaber oder Anmelder einer Gemeinschaftsmarke kann also jetzt über das Europäische Harmonisierungsamt die Vorteile einer Internationalen Registrierung in Anspruch nehmen ohne eine weitere separate Anmeldung zu tätigen. So können beispielsweise Kosten für Korrespondenzanwälte gespart werden. Umgekehrt läßt sich natürlich auch eine Internationale Marke auf die Europäische Gemeinschaft erstrecken.
Europäisches Patentübereinkommen wächst weiter
Wesentlich stiller als die vieldiskutierten EU-Erweiterungen vollzieht sich der Zuwachs im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Die EPÜ-Familie ist ja etwas größer als die EU. Mitglied ist hier neben der Schweiz, Bulgarien und Rumänien seit vier Jahren auch die Türkei. Zum 1. März 2004 ist nun auch Polen beigetreten, das als EU-Staat diesen Schritt relativ spät vollzogen hat. Mit Wirkung zum 1. November 2004 wird Island als 29. Mitglied der Organisation beitreten.
Auf all diese Mitgliedsländer erstrecken sich Patentanmeldungen, die ab dem jeweiligen Beitrittsdatum – mit kurzer Übergangsfrist – beim EPA eingereicht werden, und erteilte Patente können auf diese Länder erstreckt werden. Für europäische Patente, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet wurden, gilt dies allerdings nicht. Das bedeutet z.B., daß Schutz in Polen über ein älteres Europäisches Patent nicht besteht. Dafür wäre eine separate Anmeldung in Polen nötig gewesen.
Neben den Mitgliedstaaten kennt das Europäische Patentübereinkommen auch sogenannte Erstreckungsstaaten, in denen die Patente des Europäischen Patentamtes im wesentlichen den gleichen Schutz genießen. Neben Lettland, Litauen, Albanien und Mazedonien ist hier seit 1. April dieses Jahres Kroatien das fünfte Mitglied.