N E W S L E T T E R
Patentrechtliche Beweisführung mit elektronisch gespeicherten Daten
In der Auseinandersetzung mit fremden Schutzrechten, insbesondere solchen der Wettbewerber, finden das Nichtigkeitsverfahren und das Einspruchsverfahren bevorzugt Anwendung. Mit diesen Verfahren können unter Umständen störende oder gefährliche Schutzrechte vernichtet werden. Um den Widerruf oder die Nichtigerklärung zu bewirken, muß der Nachweis erbracht werden, daß der Gegenstand eines Patentes zum Zeitpunkt seiner Anmeldung bereits Stand der Technik gewesen ist.
Als Beweismittel findet dazu bevorzugt der schriftlich niedergelegte und veröffentlichte Stand der Technik Anwendung. Dies sind im wesentlichen Dokumente der Patentliteratur sowie sonstige schriftliche Veröffentlichungen beispielsweise in Form von wissenschaftlicher Literatur, die nachweislich vor dem Zeitrang des fremden Schutzrechtes veröffentlicht wurden. Insbesondere das amtliche Dokument Offenlegungsschrift oder Patentschrift der weltweit agierenden Patentämter bietet als Beweismittel eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft praktisch weltweit unbestritten ist.
Aber gerade in der Auseinandersetzung unter Wettbewerbern, die an vorderster Front der technischen Entwicklung agieren, läßt sich der Stand der Technik oftmals nicht mit öffentlichen Urkunden nachweisen, weil (noch) keine amtliche Veröffentlichung für diesen neuen technischen Gegenstand existiert. Der Einsprechende oder Klageführer aus diesem Umfeld ist somit gezwungen, den Nachweis des Standes der Technik anders zu führen.
Ein oft gehörter Ausspruch in diesem Zusammenhang ist: "Das haben wir doch schon längst vorher so gemacht!" Auf eine derartige Aussage hin stellen sich unmittelbar die Fragen:
1. Ist dieser Tatbestand dokumentiert?
2. Ist dies auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden?
und
3. Kann beides auch bewiesen werden?
Das typische Beweismittel in einem solchen Fall war in der Vergangenheit eine technische Zeichnung, die im Original mit Datum und Unterschrift versehen war und den fraglichen Gegenstand zeigte, der ein gegnerisches Schutzrecht vernichten konnte. Zum Nachweis, daß ein solcher Gegenstand auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde dienten beispielsweise Stücklisten von Maschinen sowie deren Versandunterlagen, so daß damit letztlich mit Hilfe dieser Unterlagen eine Beweisführung lückenlos war. Zwar war dies auch in der Vergangenheit ein in nicht allen Fällen gangbarer Weg, durch den Einzug der Speicherung von technischen Unterlagen mit Hilfe elektronischer Mittel hat sich die Situation aber zunächst verkompliziert und nicht vereinfacht.
Die Einführung des CAD hat dazu geführt, daß das Erstellen von technischen Zeichnungen wesentlich erleichtert wurde, gleichzeitig konnten die Zeichnungen jedoch auch schneller geändert werden und auf eine Dokumentation mittels Original-Zeichnungen wurde aus organisatorischen Gründen so schnell wie möglich verzichtet. Die Möglichkeiten einer Beweisführung mit Hilfe solcher ohne besondere Maßnahmen gespeicherten Unterlagen hat sich verschlechtert. Die Würdigung solcher Zeichnungen als hinreichende Beweismittel fallen den Gerichten aus verständlichen Gründen schwer. Insbesondere die leichte Veränderbarkeit der Inhalte elektronischer Speichersysteme und insbesondere deren bisher mangelnde Nachvollzieh-barkeit führen zum K.o.
Dennoch ist eine elektronische Dokumentation grundsätzlich geeignet, einer erfolgreichen Beweisführung zu dienen, wenn gewisse Voraussetzungen bei der Dokumentation eingehalten werden. Da im deutschen Recht die entscheidende Frage nach der Echtheit, Unverfälschtheit und Vertrauenswürdigkeit eines Dokumentes schon jetzt der freien Beweiswürdigung durch den Richter unterliegt, sind keine Urkunden für den Beweis erforderlich, jedoch ist eine einfache Speicherung von Dokumenten ohne weitere Vorkehrungen im Streitfalle wertlos.
Deswegen ist bei der Dokumentation im wesentlichen auf folgendes zu achten:
1. Die Dokumentation einem nicht änderbaren Datenträger anzuvertrauen, dessen Erstellungszeitpunkt nachgewiesen werden kann.
2. Bei Verwendung von änderbaren Datenträgern diese einem vertrauenswürdigen Dritten zur Verwahrung zu übergeben
oder
3. System-, Programm- und Dateizugriffe lückenlos zu dokumentieren, so daß eindeutig nachvollzogen werden kann, wann welche Maßnahme an einer Datei vorgenommen wurde und von wem.
Selbstverständlich - und das wird nicht immer konsequent befolgt - ist die erste Voraussetzung, alle beweisrechtlich relevanten Vorgänge auch tatsächlich festzuhalten, insbesondere auch den Nachweis, daß der relevante Gegenstand auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Marke garantiert nicht Internet-Domain
Ganz entschieden hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit die Position der Markeninhaber gestärkt, wenn es darum ging das Recht auf eine Internet-Domain durchzusetzen. Insbesondere gingen "Händler" leer aus, die sich frühzeitig Domains mit bekannten Namen gesichert hatten, um sie an die Inhaber der entsprechenden Marken zu verkaufen. Ihnen drohen gar Mahngebühren und Prozeßkosten.
Dennoch sind Internet-Domains und Marken zwei verschiedene Instrumente. Bezeichnet die Marke Waren und Dienstleistungen im Geschäftsverkehr, ist die Internet-Domain eigentlich eine Adresse. Diese kann es immer nur einmal geben, während Marken selbst für dasselbe Land auch für verschiedene Inhaber eingetragen sein können, wenn es sich um verschiedene Produkte handelt.
Auf internationaler Ebene gibt es Konflikte nicht nur in der Konkurrenz um bestimmte Domains. Hier wird beispielsweise ein spanischer Markeninhaber für bestimmte Produkte seine Rechte auch verletzt sehen, wenn ein deutscher Konkurrent, der diese Marke in seinem korrekt erworbenen Domainnamen führt, über das Internet eben diese Produkte auch in Spanien vertreibt. Für Internetbenutzer, die eine Marke auch im Internet verwenden wollen, ist daher ein internationaler Schutz der Marke zu überlegen.
Erneut deutlicher Anstieg der Anmeldungen beim EPA
Wie gehabt meldet das Europäische Patentamt auch für das Jahr 2000 eine deutliche Zunahme der Patentanmeldungen. 16% Steigerung drängten das Amt an die Grenze seines Leistungsvermögens. Präsident Kober sieht als Ursache für eine Verdoppelung der Anträge in nur 10 Jahren aber nicht unbedingt gestiegenen Erfindergeist, sondern das Bestreben vieler Unternehmen, auf Börsenanleger durch eine hohe Zahl von Patentanmeldungen möglichst innovativ und damit auch attraktiv zu wirken.
Dabei haben sich die Gewichte zwischen den verschiedenen Ländern kaum verschoben. 50 % der Anmeldungen kamen von außerhalb Europas, und hier vor allem aus den USA (28 %) und Japan (17 %). Addiert man dazu die Anmeldungen, die aus Deutschland stammten (20 %), so ergibt sich, daß diese drei Länder knapp 2/3 aller Patentanmeldungen auf sich vereinigten. 7 % stammten aus Frankreich und jeweils 4 % aus Großbritannien und den Niederlanden.
Die Verteilung der Patentanmeldungen auf verschiedene technische Gebiete spiegelt auch die traditionelle Ausrichtung der Industrien wider. So kamen die meisten Anmeldungen aus dem Maschinenbau mit Abstand von deutschen Firmen, während diese auf den Gebieten Elektrotechnik sowie Druckerei (Kopieren) der japanischen Konkurrenz nicht das Wasser reichen konnten. Die Anmeldungen aus Japan übertrafen in diesem Bereich selbst die US-amerikanischen Anmeldungen deutlich.
Löschung einer Marke wegen "Bösgläubigkeit"
Da ein guter Markenname einen beträchtlichen Wert darstellen kann, kommen findige Zeitgenossen immer häufiger auf die Idee, Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen im wesentlichen aus dem Grund anzumelden, um an Dritte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stellen zu können.
Dieses Vorgehen stellt einen Rechtsmißbrauch dar, weil ein ernsthafter Wille zur Benutzung der Marke nicht vorliegt. Wenn dieser Verdacht naheliegt, empfiehlt es sich für einen Abgemahnten zu prüfen, ob er beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit beantragen soll. Das DPMA stellt eine starke Zunahme dieser Lö-schungsanträge wegen Bösgläubigkeit fest und meldet, daß im letzten Jahr 30% dieser Anträge zur Löschung der Marke geführt haben, 30% wurden zurückgewiesen und der Rest endete mit einem Vergleich oder wurde zurück-gezogen.
Jahresgebühren
Um Schutzrechte an einem angemeldeten oder erteilten Patent aufrechtzuerhalten, müssen regelmäßig Jahresgebühren an das zuständige Amt, also das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Europäische Patentamt oder beispielsweise das Japanische Patentamt gezahlt werden. Unterläßt man die jährliche Zahlung, bei der strenge Fristen eingehalten werden müssen, bedeutet das ein Fallenlassen des Patents. Der Schutz erlischt und der Inhalt der Anmeldung ist freier Stand der Technik.
Die Höhe der Gebühren ist je nach Land recht unterschiedlich und steigt auch meist mit dem Alter der Anmeldung. So verlangt das DPMA erst ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr von lediglich 115,-- DM, die aber für das 20. (und letzte) Jahr immerhin 3795,-- DM beträgt. Dahinter steckt die Politik, daß Patente, die lange gehalten werden und in der Regel lukrativ sind, überproportional mit Gebühren belastet werden, um Anmeldungen in den ersten Jahren, in denen ein finanzieller Erfolg schwer abzuschätzen ist, zu fördern. Außerdem soll das durch das Schutzrecht aufrechterhaltene Monopol nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn es dem Inhaber auch diese erhöhte Gebühr wert ist.