N E W S L E T T E R

3/2002

 

Neues Gemeinschaftsgeschmacksmuster verbessert Schutz

Die Harmonisierung des Gewerblichen Rechtsschutzes in Europa, deren recht schleppendes Tempo die Wirtschaft immer wieder anmahnt, ist jetzt erneut einen wichtigen Schritt voran gekommen. Durch die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die am 6. März 2002 in Kraft getreten ist, wurde der Designschutz in der EU vereinheitlicht. Mittels einer einzigen Anmeldung kann nunmehr ein Designschutzrecht erworben werden, das in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft Wirksamkeit entfaltet. Die Vereinheitlichung entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung des Designschutzes und verbessert zudem die Rechtslage des Inhabers.

Nicht eingetragenes Geschmacksmuster

Eine sehr wichtige Neuerung der Rechtslage ist, daß jetzt auch ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster geschützt ist. Damit genießen nun auch Produkte Schutz, für die eine Anmeldung bisher zu teuer oder aufwändig schien, weil sie z. B. einer schnelllebigen Mode unterworfen sind und in kurzen Zyklen umgesetzt werden.

Wenn bisher eine gestalterische Neuerung nicht als Geschmacksmuster eingetragen war, konnte in Deutschland Schutz nur im Rahmen des Urheberrechts oder der Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlangt werden. Dazu waren aber oftmals die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Gerichte verwiesen in der Regel darauf, daß das Urheberrecht eine geistige, in ein Werk umgesetzte Schöpfung verlangt und für Design-Leistungen eben das Geschmacksmuster vorgesehen sei. Um die Eintragung müsse sich der Schöpfer kümmern. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb richtet sich nicht gegen die Nachahmung als solche, sondern greift nur dann, wenn damit auch unlautere Wettbewerbshandlungen verbunden sind.

Diese Lücke im Schutz gegen die Nachahmung von Produkten wurde nun mit dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster geschlossen. Der Schutz beginnt ohne jede Registrierung an dem Tag, an dem das Produkt erstmals öffentlich zugänglich gemacht wird.

Was ist ein Muster? - Schutzgegenstand

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung definiert ein schützbares Design als Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Bemerkenswert ist, daß die Einwirkung auf das ästhetische Empfinden des Betrachters keine Rolle mehr spielt.

Die relativ breite Definition erstreckt sich neben Verpackungen, Ausstattungen, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern auch auf Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden. Dies erfordert eine Abgrenzung gegenüber technischen Neuerungen, die durch Patente und Gebrauchsmuster schützbar sind. Geschmacksmusterschutz ist ausgeschlossen für Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bestimmt sind oder deren genaue Form gezwungenermaßen nachgebildet werden muß, damit ein Erzeugnis mit einem anderen verbunden werden kann.

Von dieser generellen Gültigkeit für verschiedene Erzeugnisse wurden allerdings Ersatzteile (und zwar nicht nur aus der Kfz-Industrie) ausgenommen. Diese sind einem Musterschutz nicht zugänglich. Nach einer Frist von drei Jahren soll dies jedoch erneut überprüft werden. Da die Situation jedoch relativ komplex ist, raten viele Fachleute dazu, auch jetzt schon Ersatzteile zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden.

Neuheit und Eigenart als Schutzvoraussetzung

Voraussetzungen für ein rechtsbeständiges Geschmacksmuster sind Neuheit und Eigenart. Neu bedeutet, daß vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Design (unwesentliche Einzelheiten bleiben unberücksichtigt) veröffentlicht worden ist. Dabei gilt als veröffentlicht zwar grundsätzlich alles, was weltweit an Formen zugänglich ist, jedoch nur insoweit, als sie den Fachkreisen in der Gemeinschaft bekannt sein konnten.

Dies bedeutet auf jeden Fall eine Verringerung des Risikos, daß ein Geschmacksmuster in einem Verletzungsprozeß für nichtig erklärt wird, weil der Verletzer irgendwo auf der Welt ein vergleichbares Muster entdeckt hat. Vielmehr ist die Kenntnis dieses Musters in europäischen Fachkreisen nötig.

Bei der geforderten Eigenart ist im Gegensatz dazu nicht das Urteil eines Fachmannes gefordert. Eigenart eines neuen Musters liegt dann vor, wenn sich der Gesamteindruck von dem eines schon bekannten Musters unterscheidet. Nicht der Designer und die besondere Ästhetik sind jedoch gefragt, sondern das Urteil eines interessierten Benutzers. Dies bedeutet eine stärkere Marktorientierung und auch eine Senkung der Schutzschwelle.

Schutzdauer und Schutzumfang

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet ein ausschließliches Verbietungsrecht für maximal 25 Jahre. Das nicht eingetragene Geschmacksmuster gewährt einen Schutz für lediglich drei Jahre und auch nur dann, wenn die angegriffene Erscheinungsform das Ergebnis einer bewußten Nachahmung des geschützten Musters ist. Die Verletzungsprüfung erfolgt dabei immer aus der Perspektive des informierten Benutzers. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck des geschützten Musters sowie der Verletzungsform an und weniger auf einzelne Merkmale. Damit ist der Schutzumfang beispielsweise gegenüber dem bisherigen nationalen Geschmacksmusterrecht in Deutschland eindeutig erweitert.

Es bleibt abzuwarten, wann die Gerichte beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster eine Nachahmung annehmen. Denn durch das Abstellen auf den informierten Benutzer ist der Anschein der Nachahmung und damit die Vermutung der Kenntnis relativ häufig gegeben. Auf der anderen Seite ist die Recherchierbarkeit von nicht eingetragenen Geschmacksmustern natürlich erschwert. Es besteht künftig die Gefahr - genau genommen bereits seit März dieses Jahres - wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters angegriffen zu werden.

Nichtigkeitsverfahren beim Harmonisierungsamt

Das Nichtigkeitsverfahren gibt die Möglichkeit, ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzugreifen, indem beim Amt einen Antrag auf Löschung gestellt wird. Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es dieses Nichtigkeitsverfahren nicht, weil das Amt nur für Eintragungen zuständig ist. Hier bleibt die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit bei den zuständigen Gerichten sowie die Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit in einem eventuellen Verletzungsverfahren.

Vermutung der Rechtsgültigkeit im Verletzungsverfahren

Eine Neuerung und Verbesserung für den Schutzrechtsinhaber besteht darin, daß künftig das Gericht im Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausgehen muß. Der Einwand der Nichtigkeit wegen fehlender Neuheit oder Eigenart ist nicht vorgesehen. Zur Feststellung der Nichtigkeit ist nun eine Widerklage oder ein Löschungsantrag beim Harmonisierungsamt nötig.

Registrierung ohne Prüfung

Das Anmeldeverfahren ist ein reines Registerverfahren. Eine Prüfung auf Neuheit oder Eigenart findet nicht statt. Es gibt die Möglichkeit, Sammelanmeldungen einzureichen, um die Gebühren niedriger zu halten. Die Anmeldung kann in irgendeiner der 11 EU-Sprachen erfolgen. Kommt es allerdings zu einem Nichtigkeitsverfahren, muß eine Übersetzung in eine der 5 Amtssprachen erfolgen. Die Verordnung ist zwar bereits seit März in Kraft, dennoch wird eine Geschmacksmusteranmeldung beim Harmonisierungsamt in Alicante wohl erst ab 2003 möglich sein, da Durchführungs- und Gebührenordnung erst verabschiedet werden müssen. Gleichwohl gilt die Verordnung bereits jetzt für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Jetzt generelle 30-Monats-Frist für PCT-Anmeldungen

Wenn eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht ist, hat man 12 Monate Zeit unter Wahrung des Zeitranges (Priorität) das Schutzrecht für weitere Länder anzumelden. Dieser Zeitraum von 12 Monaten ist oft zu knapp, um fundiert abzuwägen, ob den erforderlichen Investitionskosten für den Schutz im Ausland auch ein entsprechender Marktwert der Erfindung gegenübersteht. Eine nahezu weltweite PCT-Anmeldung kann hier helfen.

Die PCT-Anmeldung, die innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgen muß, verlängerte bisher die Zeit, die man für eine endgültige Anmeldung im Ausland hatte, auf 20 Monate, und wenn Antrag auf vorläufige Prüfung gestellt wurde gar auf 30 Monate. Die letztere Möglichkeit nutzten viele Anmelder und stellten den vorläufigen Prüfungsantrag nur wegen der Fristverlängerung. Um den Arbeitsaufwand für die vielen vorläufigen Prüfungen zu verringern, gilt die 30-Monats-Frist für die Nationalisierung nun für alle PCT-Anmeldungen. Es muß kein eigener Prüfungsantrag gestellt werden, um die 30-Monats-Frist in Gänze nutzen zu können.

Vier Staaten treten dem europäischen Patentübereinkommen bei

Die Staaten Bulgarien, Estland, Slowakei und die Tschechische Republik haben sich zum 1. Juli 2002 dem Europäischen Patentübereinkommen angeschlossen. Damit erweiterte sich der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation auf 24 Länder. Europäische Patente können nun also auch für diese vier Länder Gültigkeit entfalten.

Geistiges Eigentum kann teuer sein

Der Chipkonzern Intel habe für seinen Pentium-III-Prozessor patentierte Technologie des Unternehmens Intergraph verwendet, wodurch diesem ein Schaden von mindestens 2,2 Mrd. $ entstandenen sei. - Dies ist der Vorwurf von Intergraph, dem nun in einer ersten Einigung vor einem US-amerikanischen Gericht 300 Mio $ zugesprochen wurden.

In einem anderen Verfahren in Massachusetts wirft der US-amerikanische Speicherspezialist EMC dem japanischen Konzern Hitachi die Verletzung von sechs Patenten vor. Besonders auf dem umkämpften Markt für Speichersoftware sind Patente - und in den USA seit längerem auch Software-Patente - ein beliebtes Mittel im Konkurrenzkampf. Der Ausgang einer Sache mit hohem Streitwert kann da einen Wettbewerber empfindlich treffen.