Gebrauchsmusterrecht
Gebrauchsmuster anmelden und schützen lassen
Ein Gebrauchsmuster schützt – für maximal 10 Jahre – technische Lösungen, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Eine eigene Vorveröffentlichung innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung zum Gebrauchsmuster ist aber unschädlich. Geschützt werden können insbesondere Gegenstände, Vorrichtungen und Systeme, aber keine Arbeits- und Herstellungsverfahren. Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfungsverfahren durch das Patentamt registriert.
Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist prinzipiell so aufgebaut wie eine Patentanmeldung, besteht also auch aus Ansprüchen (hier Schutzansprüche genannt), Beschreibung und Figuren. Auch hier sind daher rechtliche und fachliche Expertise sowie höchste Präzision und Achtsamkeit gefragt.
Die bloße Eintragung eines Gebrauchsmusters ist seine eigentliche Stärke. Zwar ist die Rechtsbeständigkeit aufgrund des fehlenden Prüfungsverfahrens weniger sicher, aber für „kleinere“ Erfindungen ist das Gebrauchsmuster häufig genau die richtige Wahl.
Der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent
Auf die Frage „Patent oder Gebrauchsmuster?“ gibt es keine Pauschalantwort. Manchmal lautet die beste Lösung auch: Beides. Beispielsweise kann Jahre nach der Einreichung einer Patentanmeldung noch ein Gebrauchsmuster (oder auch mehrere) aus der Patentanmeldung abgezweigt werden – ggf. mit einem anderen Schutzbereich, der genau auf ein mittlerweile identifiziertes Verletzungsprodukt zugeschnitten ist. Der Druck auf den Verletzer durch ein abgezweigtes Gebrauchsmuster ist daher mitunter enorm.