Eingabe Dritter im Patentverfahren vor dem DPMA und EPA

02. Mai 2025

Die Eingabe Dritter ist ein wichtiges Instrument im Patentverfahren, das es externen Parteien erlaubt, relevante Informationen zu einem anhängigen Patentanmeldungsverfahren beizutragen. Sie ermöglicht es, auf die Prüfung von Patentanmeldungen Einfluss zu nehmen, ohne selbst Verfahrensbeteiligter zu werden. Sowohl vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch vor dem Europäischen Patentamt (EPA) gibt es klare Regelungen zur Eingabe Dritter, die jedoch in einigen Punkten voneinander abweichen.

Eingabe Dritter vor dem DPMA

Vor dem DPMA ist die Eingabe Dritter im §43 Abs. 3 des Patentgesetzes geregelt. Dritte können dem Amt schriftlich Hinweise zur Patentfähigkeit der Erfindung geben, beispielsweise durch das Einreichen von relevanten Stand-der-Technik-Dokumenten. Diese Eingaben können anonym erfolgen und sind jederzeit während des Prüfungsverfahrens möglich. Die Prüfungsstelle des DPMA berücksichtigt diese Hinweise bei ihrer Entscheidung, jedoch wird der Dritte selbst nicht in das Verfahren eingebunden.

Eingabe Dritter vor dem EPA

Am EPA ist die Eingabe Dritter in Artikel 115 des Europäischen Patentübereinkommens geregelt. Hier können Hinweise schriftlich in einer der Amtssprachen des EPA, also Deutsch, Englisch oder Französisch, eingereicht werden. Auch am EPA ist die anonyme Eingabe möglich. Ein wesentlicher Unterschied zum DPMA besteht darin, dass die Eingaben öffentlich zugänglich gemacht und in die Verfahrensakte aufgenommen werden.

Nutzen der Eingabe Dritter

Der Nutzen der Eingabe Dritter liegt vor allem in der Verhinderung von Patenterteilungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Durch das Einreichen relevanter Dokumente kann verhindert werden, dass unberechtigte oder nicht erfinderische Patente erteilt werden. Die Eingabe Dritter ist zudem eine kostengünstige Alternative zu Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, da sie gebührenfrei ist und lediglich interne Kosten für Recherche und Erstellung der zu übermittelnden Unterlagen anfallen. Ein weiterer Vorteil ist die frühzeitige Einflussnahme auf das Prüfungsverfahren, bevor ein Patent erteilt wird.

Risiken der Eingabe Dritter

Allerdings gibt es auch Risiken. Der Dritte wird nicht als Verfahrensbeteiligter anerkannt und hat daher keinen Anspruch auf Rückmeldung oder Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens. Zudem kann der Anmelder sensibilisiert werden, was dazu führen kann, dass dieser seine Schutzrechtsstrategie verstärkt. Auch wenn die Eingabe anonym erfolgt, können bei spezifischem Fachwissen Rückschlüsse auf den Urheber möglich sein.

Unterschiede zwischen DPMA und EPA

Die Unterschiede zwischen DPMA und EPA bestehen vor allem in der öffentlichen Zugänglichkeit der Eingaben und den sprachlichen Anforderungen. Während eingereichten Unterlagen beim DPMA nicht öffentlich zugänglich sind, werden sie beim EPA in die Akte aufgenommen und können von Dritten eingesehen werden. Zudem sind beim EPA Eingaben in Deutsch, Englisch oder Französisch möglich, während beim DPMA Deutsch vorgeschrieben ist.

Fazit

Insgesamt ist die Eingabe Dritter ein effektives und kostengünstiges Mittel, um auf Patentverfahren Einfluss zu nehmen und unberechtigte Schutzrechte zu verhindern. Die strategische Nutzung dieses Instruments kann dazu beitragen, die Wettbewerbsposition zu sichern und rechtliche Auseinandersetzungen in späteren Verfahrensstadien zu vermeiden.