Einspruch, Nichtigkeit & Co.: Was Unternehmen über Angriffe auf Patente wissen sollten

4. September 2025

Strategischer Umgang mit Schutzrechten von Wettbewerbern

Patente verschaffen Exklusivität – nicht nur für die eigenen Produkte, sondern auch für die der Konkurrenz. Doch was tun, wenn ein fremdes Schutzrecht die eigene Geschäftstätigkeit einschränkt oder aus strategischer Sicht problematisch ist? Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere, ist es wichtig zu wissen: Ein Patent ist nicht unangreifbar.

Das Patentrecht bietet effektive Werkzeuge, um unberechtigte oder zu weit gefasste Schutzrechte anzugreifen – national wie auf europäischer Ebene. Die wichtigsten Verfahren: Einspruch und Nichtigkeitsklage.

Einspruch: Schnell, kosteneffizient und frühzeitig möglich

Ein Einspruch kann gegen europäische oder deutsche Patente eingelegt werden – innerhalb von 9 Monaten nach deren Erteilung (§ 59 PatG, Art. 99 EPÜ). Zuständig sind:

  • das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei nationalen deutschen Patenten,
  • das Europäische Patentamt (EPA) bei europäischen Patenten.

Im Einspruchsverfahren wird das Patent in vollem Umfang überprüft – häufig auf mangelnde Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit oder unklare Offenbarung. Der Clou: Auch Dritte ohne unmittelbare Betroffenheit können Einspruch einlegen, ggf. auch über Strohpersonen – ein legitimer Weg, um sich strategisch anonym zu positionieren.

Nichtigkeitsklage: Das Mittel gegen ältere, bereits rechtskräftige Patente

Ist die Einspruchsfrist verstrichen, bleibt nur noch der Weg über die Nichtigkeitsklage:

  • Zuständig für deutsche Patente: das Bundespatentgericht (BPatG) in München (§ 81 PatG).
  • Für europäische Patente mit Wirkung in Deutschland ist ebenfalls das BPatG zuständig – es sei denn, das Patent wurde im Einheitspatentsystem (Unitary Patent) registriert; dann ist der Unified Patent Court (UPC) zuständig.

Auch hier kann die vollständige oder teilweise Vernichtung des Patents erreicht werden. Der häufigste Nichtigkeitsgrund bleibt die mangelnde Patentfähigkeit – insbesondere gegenüber dem Stand der Technik.

Praxisbeispiel: Warum KMU aktiv werden sollten

Ein Maschinenbauunternehmen entdeckt, dass ein Wettbewerber ein neu erteiltes Patent besitzt, dessen Schutzbereich auch ein eigenes Produkt abdecken könnte. Eine Abmahnung steht (noch) nicht im Raum. Trotzdem: Ein frühzeitiger Einspruch kann Klarheit schaffen und Risiken minimieren – bevor hohe Investitionen in Umgestaltungen oder gar Lizenzverhandlungen nötig werden.

Ähnlich wichtig ist die Kenntnis von Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bei geplanten Schutzrechtsstrategien: Wer ein neues Produkt plant, sollte nicht nur eigene Anmeldungen im Blick haben, sondern auch prüfen lassen, ob ältere Patente Dritter erfolgreich angegriffen werden können.

Fazit: Angriff als Verteidigung – mit Augenmaß

Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren sind keine reine Rechtsverteidigung, sondern gehören zum Werkzeugkasten strategisch denkender Unternehmen – auch und gerade im KMU-Bereich. Sie bieten die Möglichkeit, die Wirkung fremder Schutzrechte zu begrenzen, Marktzutritt zu sichern und Verhandlungsspielräume zu erweitern.

Gleichzeitig gilt: Diese Verfahren sollten stets mit technischem und rechtlichem Sachverstand vorbereitet werden. Denn was einmal unüberlegt beantragt ist, lässt sich schwer korrigieren – auch das gehört zur Strategie.