GEBRAUCHSMUSTER

schützt: technische Lösungen
z.B.: Gegenstände, Vorrichtungen
nicht: Arbeits- und Herstellungsverfahren
ist: oft taktisches Schutzrecht als Alternative oder zusätzlich zu einem Patent
Voraussetzungen: Neuheit (6 Monate Neuheitsschonfrist) und erfinderische Tätigkeit
notwendig: Ansprüche, Beschreibung der Erfindung, evtl. Figuren
Amtshandlung: Registrierung durch das zuständige Patentamt, kein Prüfungsverfahren
wo: in Deutschland und einigen anderen Ländern
Schutzdauer: maximal 10 Jahre (in Deutschland)

"Patent oder Gebrauchsmuster?" Eine spannende Frage, für die es keine Pauschalantwort gibt. Die beste Lösung kann auch lauten: Beides. Beispielsweise kann Jahre nach der Einreichung einer Patentanmeldung noch ein Gebrauchsmuster (oder auch mehrere) aus dieser abgezweigt werden ggf. mit einem anderen Fokus, der genau auf ein Verletzungsprodukt zugeschnitten ist. Da ein Gebrauchsmuster innerhalb kürzester Zeit eingetragen wird, steht schnell ein Klagerecht zur Verfügung. Aus einer nicht erteilten Patentanmeldung kann hingegen nicht geklagt werden. Die diversen Gestaltungsmöglichkeiten besprechen wir mit Ihnen zusammen.

Ein Gebrauchsmuster wird wenige Wochen nach Einreichung eingetragen und veröffentlicht. Da mit seiner Eintragung unmittelbar ein Klageschutzrecht entsteht, kann innerhalb kürzester Zeit eine Verletzungsklage im Raume stehen. Eine regelmäßige Überwachung zumindest der Konkurrenzschutzrechte ist daher äußerst ratsam.

Wenn ein fremdes kritisches Gebrauchsmuster auftaucht: Schutzlos sind Sie nicht. Ein Gebrauchsmuster ist ein amtlicherseits nicht geprüftes Schutzrecht. Die Prüfung wird vom Amt erst bei einem entsprechenden Antrag auf Löschung nachgeholt. Das Klageverfahren kann vom Verletzungsgericht ausgesetzt werden, wenn es gute Chancen sieht, dass das Gebrauchsmuster im Löschungsverfahren widerrufen wird. Der Einwand der Löschungsreife kann auch im Verletzungsverfahren vorgebracht werden.

>>Merkblatt: Deutsche Gebrauchsmuster<<

Ein Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen.

Der Inhaber kann verbieten, die Erfindung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.

In diesem Merkblatt finden Sie alle wichtigen Punkte auf einen Blick.


Canzler & Bergmeier
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