KI-Erfindungen im Fokus: Wie das Europäische Patentamt mit generativer KI umgeht

30. Juni 2025

Generative KI-Technologien wie ChatGPT oder Claude sorgen nicht nur in der Wirtschaft, sondern zunehmend auch im gewerblichen Rechtsschutz für Bewegung. Insbesondere die Frage, wie Erfindungen mit Bezug zu künstlicher Intelligenz patentiert werden können, beschäftigt Unternehmen und IP-Fachleute gleichermaßen. Das Europäische Patentamt (EPA) hat in den vergangenen Monaten klare Signale gesetzt – und seine Praxis schrittweise angepasst.

Kein Patentschutz für künstliche Intelligenz als Erfinder

Zunächst die ernüchternde Nachricht: KI-Systeme selbst können nach geltender Rechtslage nicht als Erfinder benannt werden. Das wurde bereits 2020 in den „DABUS“-Entscheidungen festgelegt. Erfindungen müssen weiterhin auf natürliche Personen zurückgehen. Der Grund: Nur Menschen können nach europäischem Patentrecht Rechteinhaber sein.

Für Unternehmen heißt das: Auch wenn ein technischer Lösungsansatz wesentlich von einem KI-System generiert wurde, muss ein menschlicher Erfinder formal benannt werden – idealerweise jemand, der den Entwicklungsprozess fachlich begleitet oder das Ergebnis technisch einordnet.

Technischer Charakter bleibt entscheidend

Patentanmeldungen, die sich mit KI oder deren Anwendung befassen, sind beim EPA grundsätzlich schutzfähig, sofern sie technische Beiträge leisten. Besonders gefragt sind aktuell Erfindungen in den Bereichen:

  • Mustererkennung
  • Sprachverarbeitung (NLP)
  • Robotik und autonomes Fahren
  • Optimierung industrieller Prozesse durch Machine Learning

Wichtig ist laut EPA, dass der KI-Ansatz nicht nur mathematisch-abstrakt, sondern im Kontext einer konkreten technischen Anwendung dargestellt wird. Ein neuronales Netzwerk zur Verbesserung der Bildqualität in medizinischen Geräten etwa kann durchaus patentfähig sein – ein reines Sprachmodell hingegen nicht unbedingt.

EPA-Richtlinien: Klarheit für KI-Innovationen

In seinen Richtlinien hat das EPA seine Prüfungspraxis weiter präzisiert. Die wichtigsten Punkte:

  • Der Begriff „KI-Modell“ wird nun explizit in mehreren Passagen berücksichtigt.
  • Es wurde klargestellt, wie Trainingsdaten, Lernalgorithmen und Entscheidungsregeln in der Patentanmeldung zu beschreiben sind.
  • Das Amt erwartet von Anmeldern eine „offenbarungsgerechte Beschreibung“ des KI-Systems, insbesondere bei selbstlernenden Verfahren.

Für IP-Strategen ergibt sich daraus: Frühzeitig technische Details dokumentieren, Begriffe wie „Machine Learning Architektur“, „Trainingspipeline“ oder „technisches Lösungsszenario“ verwenden – und die Offenbarung stets auf den konkreten technischen Effekt ausrichten.

Fazit: KI ist kein Freifahrtschein – aber auch kein Ausschlusskriterium

Auch wenn KI selbst keine Erfinderrolle einnehmen kann, sind Erfindungen auf Basis von KI-Technologie weiterhin patentfähig – unter klaren Bedingungen. Entscheidend ist die saubere Darstellung des technischen Beitrags, die Vermeidung abstrakter Formulierungen und eine enge Anlehnung an die aktuellen Prüfungsrichtlinien des EPA.

Wer hier mit strategischer Weitsicht anmeldet, kann sich wichtige Schutzpositionen sichern – gerade in einem dynamisch wachsenden Technologiefeld wie der generativen künstlichen Intelligenz.