PATENT

schützt: technische Lösungen
z.B.: Gegenstände, Vorrichtungen, Arbeits- und Herstellungsverfahren
ist: vom Amt geprüftes Verbietungsrecht, daher nur schwer angreifbar
Voraussetzungen: Neuheit und erfinderische Tätigkeit
notwendig: Ansprüche, Beschreibung der Erfindung, evtl. Figuren, Zusammenfassung
Amtshandlung: Patenterteilung nach Prüfung durch das zuständige Patentamt
wo: in einzelnen Ländern oder länderübergreifend (z.B. Europäisches Patent)
Schutzdauer: maximal 20 Jahre

Ein allgemein gültiges Vorgehen beim Schutz der eigenen Ideen gibt es nicht. Es gibt viele zu berücksichtigende Faktoren, z.B. das Konkurrenzumfeld, die eigene Marktstellung (Position der Stärke oder eher Defensivposition), das bisher aufgebaute Portfolio, das eigene Budget, das verfolgte Ziel. Wollen Sie ein technisches Monopol erhalten, eine "Vorratsanmeldung" tätigen, Verhandlungsmasse schaffen oder sich beraten lassen, ob die Neuerung ggf. besser geheim gehalten werden sollte? Wir nehmen uns die Zeit, mit Ihnen die optimale Lösung zu erarbeiten.

Ein Weg, der sich vielfach bewährt hat, besteht darin, dass wir in einer Patentrecherche den Stand der Technik zur Erfindung identifizieren. Wichtig für Sie zu wissen: Wenn es nach einer solchen Recherche aus unserer Sicht keinen Sinn macht, Ihre Erfindung zum Patent anzumelden, sagen wir Ihnen das auch. Falls wir zusammen mit Ihnen nach Abwägen des Für und Wider eine Erfindung zum Patent anmelden, ist es zumeist sinnvoll, auch das Anmeldeamt mit einer offiziellen Recherche zu beauftragen. Auf der Basis des amtlichen Rechercheberichts und auch der zwischenzeitlichen Weiterentwicklungen können dann innerhalb des Prioritätsjahres Nachanmeldungen im In- und Ausland angemeldet werden.

Die weltweite Patentliteratur ist zudem die umfangreichste Quelle technischer Literatur und kann Entwicklern entscheidende Hilfe bei der Bearbeitung von Problemen geben. Häufig wird das Rad aus Unkenntnis ein zweites, drittes ... Mal erfunden.

Jede Patentanmeldung durchläuft ein Prüfungsverfahren bevor es zum Patent erteilt wird. Wichtig hierbei ist es zu wissen, dass Sie mit einem erteilten Patent ein Verbietungsrecht und kein Benutzungsrecht erwerben. Dies bedeutet, dass Sie mit dem erteilten Patent zwar Konkurrenten die Benutzung Ihrer eigenen geschützten Erfindung verbieten dürfen. Es bedeutet jedoch nicht, dass Sie durch das Patent legitimiert sind, Ihr eigenes, durch das Patent geschützte, Produkt zu benutzen. So besteht stets die Gefahr, dass das eigene patentierte Produkt fremde Patente verletzt.

Eine Innovation kann ein zweischneidiges Schwert sein. Sie kann und soll einerseits das eigene Produkt und damit die Marktstellung verbessern. Andererseits hat die Konkurrenz vermutlich die gleichen Ziele und ggf. die gleichen Ideen gehabt. Und sie sich ggf. auch schon schützen lassen. Kurz gesagt: Vor einer Markteinführung sollte eine Recherche nach fremden Schutzrechten durchgeführt werden. Zumindest die Patente Ihrer direkten Konkurrenten sollten Sie zudem regelmäßig überwachen (lassen). Hierbei frühzeitig aufgetane störende Schutzrechte müssen nicht hingenommen werden. In Ihrem Namen (oder im Namen eines Strohmanns) kann beispielsweise gegen eine kürzlich erfolgte Patenterteilung Einspruch eingelegt werden. Im Vergleich zu einer Nichtigkeitsklage stellt dies eine kostengünstige Variante dar.

Werden Sie einer Patentverletzung bezichtigt, heißt es zuerst, Ruhe zu bewahren und nüchtern über (häufig vorhandene) Lösungen zu beraten. Zunächst untersuchen wir, ob der Anspruch tatsächlich berechtigt ist. Zum anderen prüfen wir die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents. Solange die Gegenseite noch keine (berechtigte) Klage erhoben hat, besteht in der Regel unser primäres Ziel in einer außergerichtlichen Einigung, die beispielsweise eine Lizenzzahlung beinhalten kann. Hat die Gegenseite jedoch bereits Verletzungsklage eingereicht, verschafft eine zur Verteidigung eingereichte Klage auf Nichtigkeit des Angriffspatents (Nichtigkeitsklage), die parallel zum Verletzungsverfahren beim Bundespatentgericht anhängig gemacht wird, Luft und ist häufig die Basis für weitere Vergleichsverhandlungen. Selbstverständlich übernehmen wir in Absprache mit Ihnen alle Gespräche mit der Gegenseite - viele Verletzungsfälle werden letztendlich außeramtlich beigelegt. Auch begleiten wir Sie leitend und führend in allen Verfahren, sowohl vor den Verletzungsgerichten als auch dem Bundespatentgericht oder dem BGH.

Um Ihrerseits künftige Verletzungshandlungen oder Lizenzzahlungen zu vermeiden, entwickeln wir in enger Zusammenarbeit mit Ihrer Entwicklungsabteilung Umgehungslösungen, die zur geschützten Konkurrenzlösung gleichwertig und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten umsetzbar sind sowie das Verletzungsrisiko weitestgehend ausschließen.

>>Merkblatt: Deutsche Patente<<

Der Inhaber eines deutschen Patents kann verbieten, dass seine geschützte Idee in Deutschland benutzt wird, d.h. hergestellt, angeboten, vertrieben oder gebraucht wird.

In diesem Merkblatt finden Sie alle wichtigen Punkte auf einen Blick.


Canzler & Bergmeier
Patentanwälte
Despag-Str. 6
D-85055 Ingolstadt · Germany
+49 (0)841 88689-0
info@cb-patent.com